EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0476

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Rechtssache C‑476/12

Österreichischer Gewerkschaftsbund

gegen

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Diskriminierungsverbot — Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht — Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014

Sozialpolitik — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81 — Verbot der Diskriminierung von Teilzeitarbeitern — Pro-rata-temporis-Grundsatz — Aufgrund eines Kollektivvertrags vom Arbeitgeber gezahlte Kinderzulage — Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird

(Richtlinie 97/81 des Rates in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, Anhang, Paragraf 4)

Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags zahlt.

Da die Kinderzulage, die vom Arbeitgeber auf der Basis eines Kollektivvertrags gezahlt wird, zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört, richtet sie sich nämlich nach den zwischen ihm und dem Arbeitgeber vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Ist der Arbeitnehmer nach den Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, ist folglich die Berechnung der Kinderzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz sachlich gerechtfertigt im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und angemessen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 dieser Vereinbarung.

(vgl. Rn. 19, 20, 25 und Tenor)

Top