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Document 62012CJ0472

    Panasonic Italia

    Rechtssache C‑472/12

    Panasonic Italia SpA u. a.

    gegen

    Agenzia delle Dogane di Milano

    (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 8471 und 8528 — Plasmabildschirme — Funktion eines Computerbildschirms — Potenzielle Funktion als Fernsehbildschirm nach Einschub einer Videokarte“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Juli 2014

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

      (Art. 267 AEUV)

    2. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Bildschirme, die fähig sind, Daten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, und Composite-Videosignale wiederzugeben – Einreihung in die Unterposition 8471 60 90 oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur – Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht auf der Grundlage der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System genannten objektiven Merkmale und Eigenschaften

      (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)

    3. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verordnung Nr. 754/2004 – Keine Rückwirkung

      (Verordnung Nr. 754/2004 der Kommission)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 32, 33)

    2.  Für die zolltarifliche Einreihung von Farb-Plasmabildschirmen mit einer diagonalen Abmessung von 106,6 cm, die mit zwei Lautsprechern und einer Fernbedienung sowie einer bereits vorhandenen Einschubvorrichtung für eine Videokarte ausgestattet sind, in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung Nr. 2388/2000, der Verordnung Nr. 2031/2001, der Verordnung Nr. 1832/2002 und der Verordnung Nr. 1789/2003 der Kommission ergebenden Fassungen ist der ihnen innewohnende Verwendungszweck zu berücksichtigen, der darin besteht, zum einen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen stammende Daten und zum anderen Composite-Videosignale wiederzugeben. Solche Bildschirme sind in die Unterposition 8471 60 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nicht der Fall ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, dies auf der Grundlage der objektiven Merkmale dieser Bildschirme und namentlich der in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll erlassenen Harmonisierten Systems, insbesondere in deren Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, genannten Merkmale zu ermitteln.

      Die bloße Möglichkeit zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine kann nämlich die Einreihung eines Bildschirms in die KN-Position 8471 angesichts des Wortlauts der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die auf Einheiten Bezug nimmt, die „ausschließlich“ oder „hauptsächlich“ in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, nicht ausschließen. Aus diesen Nummern der Erläuterungen zur Position 8471 geht hervor, dass sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen bestimmen lassen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt, sowie danach, dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Position 8528 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

      (vgl. Rn. 49, 51, 54, Tenor 1)

    3.  Die Verordnung Nr. 754/2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur darf nicht rückwirkend angewendet werden.

      Nichts in der Präambel der Verordnung Nr. 754/2004, im Wortlaut ihrer Bestimmungen oder in ihrem Anhang spricht nämlich dafür, dass diese Verordnung rückwirkend anzuwenden wäre.

      (vgl. Rn. 57, 59, Tenor 2)

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    Rechtssache C‑472/12

    Panasonic Italia SpA u. a.

    gegen

    Agenzia delle Dogane di Milano

    (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 8471 und 8528 — Plasmabildschirme — Funktion eines Computerbildschirms — Potenzielle Funktion als Fernsehbildschirm nach Einschub einer Videokarte“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Juli 2014

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

      (Art. 267 AEUV)

    2. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Bildschirme, die fähig sind, Daten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, und Composite-Videosignale wiederzugeben – Einreihung in die Unterposition 8471 60 90 oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur – Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht auf der Grundlage der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System genannten objektiven Merkmale und Eigenschaften

      (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)

    3. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verordnung Nr. 754/2004 – Keine Rückwirkung

      (Verordnung Nr. 754/2004 der Kommission)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 32, 33)

    2.  Für die zolltarifliche Einreihung von Farb-Plasmabildschirmen mit einer diagonalen Abmessung von 106,6 cm, die mit zwei Lautsprechern und einer Fernbedienung sowie einer bereits vorhandenen Einschubvorrichtung für eine Videokarte ausgestattet sind, in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung Nr. 2388/2000, der Verordnung Nr. 2031/2001, der Verordnung Nr. 1832/2002 und der Verordnung Nr. 1789/2003 der Kommission ergebenden Fassungen ist der ihnen innewohnende Verwendungszweck zu berücksichtigen, der darin besteht, zum einen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen stammende Daten und zum anderen Composite-Videosignale wiederzugeben. Solche Bildschirme sind in die Unterposition 8471 60 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nicht der Fall ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, dies auf der Grundlage der objektiven Merkmale dieser Bildschirme und namentlich der in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll erlassenen Harmonisierten Systems, insbesondere in deren Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, genannten Merkmale zu ermitteln.

      Die bloße Möglichkeit zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine kann nämlich die Einreihung eines Bildschirms in die KN-Position 8471 angesichts des Wortlauts der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die auf Einheiten Bezug nimmt, die „ausschließlich“ oder „hauptsächlich“ in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, nicht ausschließen. Aus diesen Nummern der Erläuterungen zur Position 8471 geht hervor, dass sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen bestimmen lassen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt, sowie danach, dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Position 8528 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

      (vgl. Rn. 49, 51, 54, Tenor 1)

    3.  Die Verordnung Nr. 754/2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur darf nicht rückwirkend angewendet werden.

      Nichts in der Präambel der Verordnung Nr. 754/2004, im Wortlaut ihrer Bestimmungen oder in ihrem Anhang spricht nämlich dafür, dass diese Verordnung rückwirkend anzuwenden wäre.

      (vgl. Rn. 57, 59, Tenor 2)

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