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Document 62012CJ0450

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑450/12

HARK GmbH & Co KG Kamin- und Kachelofenbau

gegen

Hauptzollamt Duisburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 7307 und 7321 — Ofenrohrsets — Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2013

Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Ofenrohrsets – Einreihung in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1031/2008 ist dahin auszulegen, dass ein Ofenrohrset, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Für die Einstufung eines Ofenrohrsets als „Teil“ eines Raumheizofens reicht es allerdings nicht aus, nachzuweisen, dass der Raumheizofen ohne dieses Teil nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass sein mechanisches oder elektrisches Funktionieren von diesem Teil abhängt.

Dieses Teil ist aber ausschließlich für den Raumheizofen bestimmt und dient dazu, diesen an den Schornstein anzuschließen. Ohne diesen Anschluss könnte der Raumheizofen nicht betrieben werden, da Verbrennungsgase austreten würden.

(vgl. Randnrn. 36, 38, 44 und Tenor)

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Rechtssache C‑450/12

HARK GmbH & Co KG Kamin- und Kachelofenbau

gegen

Hauptzollamt Duisburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 7307 und 7321 — Ofenrohrsets — Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2013

Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Ofenrohrsets — Einreihung in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1031/2008 ist dahin auszulegen, dass ein Ofenrohrset, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Für die Einstufung eines Ofenrohrsets als „Teil“ eines Raumheizofens reicht es allerdings nicht aus, nachzuweisen, dass der Raumheizofen ohne dieses Teil nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass sein mechanisches oder elektrisches Funktionieren von diesem Teil abhängt.

Dieses Teil ist aber ausschließlich für den Raumheizofen bestimmt und dient dazu, diesen an den Schornstein anzuschließen. Ohne diesen Anschluss könnte der Raumheizofen nicht betrieben werden, da Verbrennungsgase austreten würden.

(vgl. Randnrn. 36, 38, 44 und Tenor)

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