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Document 62012CJ0445

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑445/12 P

Rivella International AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚BASKAYA‘ — Widerspruch — Bilaterales Abkommen — Gebiet eines Drittstaats — Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken – Anwendung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3)

  2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff allein durch das Unionsrecht geregelt

    (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/95, Art. 10 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3)

  1.  Aus dem Wortlaut von Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass Abs. 2 dieses Artikels für ältere Gemeinschaftsmarken gilt, während Abs. 3 ältere nationale Marken betrifft.

    Diese beiden Absätze unterscheiden nicht zwischen nationalen Marken und international registrierten Marken. Die in Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten „älteren nationalen Marken“ sind jedoch als Marken zu verstehen, die unabhängig davon, ob sie auf nationaler oder internationaler Ebene registriert wurden, in einem Mitgliedstaat Wirkung haben.

    Art. 42 Abs. 3 sieht nämlich vor, dass die Bestimmungen dieses Absatzes auf „ältere nationale Marken“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden sind, ohne dabei zwischen den dort aufgeführten vier Kategorien von „älteren Marken“ zu unterscheiden, zu denen u. a. die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marken gehören.

    Mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 soll daher einzig und allein das Erfordernis der Benutzung einer älteren Gemeinschaftsmarke im Gemeinschaftsgebiet, wie es sich aus Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt, auf den Fall älterer nationaler Marken angewandt werden, für den klargestellt wird, dass die Benutzung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats erforderlich ist.

    Mithin findet Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auf eine ältere internationale Marke, auf die ein Widerspruch gestützt wird, Anwendung.

    (vgl. Randnrn. 35-39)

  2.  Der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union wird allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt.

    Denn die Regelung über Gemeinschaftsmarken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der nationale Begriff der Defensivmarke, wonach eine ältere Marke nach dem nationalen Recht geschützt ist, auch wenn ihre Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht verhindern kann.

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn mit den Vorschriften über die Gemeinschaftsmarke der Begriff der Benutzung der Marke nicht harmonisiert würde. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 über die Marken sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

    (vgl. Randnrn. 48-52)

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Rechtssache C‑445/12 P

Rivella International AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚BASKAYA‘ — Widerspruch — Bilaterales Abkommen — Gebiet eines Drittstaats — Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013

  1. Gemeinschaftsmarke — Bemerkungen Dritter und Widerspruch — Prüfung des Widerspruchs — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken — Anwendung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3)

  2. Gemeinschaftsmarke — Bemerkungen Dritter und Widerspruch — Prüfung des Widerspruchs — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Ernsthafte Benutzung — Begriff allein durch das Unionsrecht geregelt

    (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/95, Art. 10 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3)

  1.  Aus dem Wortlaut von Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass Abs. 2 dieses Artikels für ältere Gemeinschaftsmarken gilt, während Abs. 3 ältere nationale Marken betrifft.

    Diese beiden Absätze unterscheiden nicht zwischen nationalen Marken und international registrierten Marken. Die in Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten „älteren nationalen Marken“ sind jedoch als Marken zu verstehen, die unabhängig davon, ob sie auf nationaler oder internationaler Ebene registriert wurden, in einem Mitgliedstaat Wirkung haben.

    Art. 42 Abs. 3 sieht nämlich vor, dass die Bestimmungen dieses Absatzes auf „ältere nationale Marken“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden sind, ohne dabei zwischen den dort aufgeführten vier Kategorien von „älteren Marken“ zu unterscheiden, zu denen u. a. die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marken gehören.

    Mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 soll daher einzig und allein das Erfordernis der Benutzung einer älteren Gemeinschaftsmarke im Gemeinschaftsgebiet, wie es sich aus Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt, auf den Fall älterer nationaler Marken angewandt werden, für den klargestellt wird, dass die Benutzung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats erforderlich ist.

    Mithin findet Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auf eine ältere internationale Marke, auf die ein Widerspruch gestützt wird, Anwendung.

    (vgl. Randnrn. 35-39)

  2.  Der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union wird allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt.

    Denn die Regelung über Gemeinschaftsmarken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der nationale Begriff der Defensivmarke, wonach eine ältere Marke nach dem nationalen Recht geschützt ist, auch wenn ihre Benutzung nicht nachgewiesen werden kann, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht verhindern kann.

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn mit den Vorschriften über die Gemeinschaftsmarke der Begriff der Benutzung der Marke nicht harmonisiert würde. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 über die Marken sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

    (vgl. Randnrn. 48-52)

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