Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0431

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C‑431/12

    Agenţia Naţională de Administrare Fiscală

    gegen

    SC Rafinăria Steaua Română SA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie)

    „Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Verrechnung — Aufhebung der Verrechnungsbescheide — Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an den Steuerpflichtigen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Erstattung des Überschusses – Die Erstattung ausschließende nationale Regelung, die anschließend durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben wurde – Verzugszinsen, die für den Zeitraum, in dem diese Regelung gültig war, nicht geschuldet werden – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183)

    Art. 183 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.

    Zwar fällt die Durchführung des in Art. 183 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird.

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt insofern, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden.

    Im Übrigen spielt der Grund für die verspätete Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses aus der Sicht des Steuerpflichtigen keine Rolle. Es gibt in diesem Kontext keinen relevanten Unterschied zwischen einer verspäteten Erstattung aufgrund einer nicht fristgemäßen Bearbeitung des Antrags durch die Verwaltung und einer verspäteten Erstattung aufgrund von Verwaltungsakten, die rechtswidrigerweise die Erstattung ausschließen und anschließend durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben werden.

    (vgl. Randnrn. 20, 23, 25, 26 und Tenor)

    Top

    Rechtssache C‑431/12

    Agenţia Naţională de Administrare Fiscală

    gegen

    SC Rafinăria Steaua Română SA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie)

    „Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Verrechnung — Aufhebung der Verrechnungsbescheide — Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an den Steuerpflichtigen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2013

    Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Erstattung des Überschusses — Die Erstattung ausschließende nationale Regelung, die anschließend durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben wurde — Verzugszinsen, die für den Zeitraum, in dem diese Regelung gültig war, nicht geschuldet werden — Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183)

    Art. 183 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.

    Zwar fällt die Durchführung des in Art. 183 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird.

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt insofern, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden.

    Im Übrigen spielt der Grund für die verspätete Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses aus der Sicht des Steuerpflichtigen keine Rolle. Es gibt in diesem Kontext keinen relevanten Unterschied zwischen einer verspäteten Erstattung aufgrund einer nicht fristgemäßen Bearbeitung des Antrags durch die Verwaltung und einer verspäteten Erstattung aufgrund von Verwaltungsakten, die rechtswidrigerweise die Erstattung ausschließen und anschließend durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben werden.

    (vgl. Randnrn. 20, 23, 25, 26 und Tenor)

    Top