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Document 62012CJ0419

    Leitsätze des Urteils

    Verbundene Rechtssachen C‑419/12 und C‑420/12

    Crono Service scarl u. a.

    und

    Anitrav – Associazione Nazionale Imprese Trasporto Viaggiatori

    gegen

    Roma Capitale

    und

    Regione Lazio

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV — Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Zulässigkeitsvoraussetzungen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2014

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs – Angaben zu diesem Zusammenhang, denen es an Genauigkeit mangelt – Unzulässigkeit

      (Art. 267 AEUV)

    3. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Frage in Bezug auf einen Rechtsstreit, der nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist – Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer – Tätigkeiten, die nicht zum Anwendungsbereich der Bestimmungen gehören, die zur Liberalisierung der Verkehrsdienstleistungen erlassen wurden – Unzuständigkeit des Gerichtshofs

      (Art. 49 AEUV, 58 AEUV und 91 Abs. 1 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 27-30)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31-33, 44 und Tenor)

    3.  Art. 49 AEUV ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Hat nämlich ein Rechtsstreit lokalen Charakter und weist der Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus, sind grenzüberschreitende Wirkungen der betreffenden Regelungen nicht zu vermuten. Zwar kann dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.

      Bei einer Situation jedoch, in der die Kläger, die Inhaber von durch eine Gemeinde erteilten Genehmigungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer sind, offenbar begehren, unter anderen Bedingungen als denen, die auf sie angewandt werden, Zugang zum Gebiet einer anderen Gemeinde zu erhalten, nicht um diese Tätigkeit dauerhaft und kontinuierlich von diesem Gebiet aus auszuüben, sondern um sie mehr punktuell und von anderen Gebieten aus auszuüben, geht es nicht um die Niederlassungsfreiheit, sondern auf den ersten Blick um den freien Dienstleistungsverkehr. Nach Art. 58 AEUV gelten aber für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs nicht die Bestimmungen des Art. 56 AEUV, sondern diejenigen des Titels VI des dritten Teils des AEU-Vertrags, der die gemeinsame Verkehrspolitik betrifft. Außerdem fällt die Fahrzeugvermietung mit Fahrer im Kern nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 AEUV zur Liberalisierung der Verkehrsdienstleistungen erlassen wurden. Daraus folgt, dass kein Zusammenhang zwischen einer Auslegung von Art. 49 AEUV einerseits und der Realität oder dem Gegenstand dieses Rechtsstreits bestünde.

      (vgl. Rn. 36-44 und Tenor)

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    Verbundene Rechtssachen C‑419/12 und C‑420/12

    Crono Service scarl u. a.

    und

    Anitrav – Associazione Nazionale Imprese Trasporto Viaggiatori

    gegen

    Roma Capitale

    und

    Regione Lazio

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV — Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Zulässigkeitsvoraussetzungen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2014

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts — Umformulierung der Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen — Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs — Angaben zu diesem Zusammenhang, denen es an Genauigkeit mangelt — Unzulässigkeit

      (Art. 267 AEUV)

    3. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Frage in Bezug auf einen Rechtsstreit, der nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist — Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer — Tätigkeiten, die nicht zum Anwendungsbereich der Bestimmungen gehören, die zur Liberalisierung der Verkehrsdienstleistungen erlassen wurden — Unzuständigkeit des Gerichtshofs

      (Art. 49 AEUV, 58 AEUV und 91 Abs. 1 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 27-30)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31-33, 44 und Tenor)

    3.  Art. 49 AEUV ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Hat nämlich ein Rechtsstreit lokalen Charakter und weist der Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus, sind grenzüberschreitende Wirkungen der betreffenden Regelungen nicht zu vermuten. Zwar kann dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.

      Bei einer Situation jedoch, in der die Kläger, die Inhaber von durch eine Gemeinde erteilten Genehmigungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer sind, offenbar begehren, unter anderen Bedingungen als denen, die auf sie angewandt werden, Zugang zum Gebiet einer anderen Gemeinde zu erhalten, nicht um diese Tätigkeit dauerhaft und kontinuierlich von diesem Gebiet aus auszuüben, sondern um sie mehr punktuell und von anderen Gebieten aus auszuüben, geht es nicht um die Niederlassungsfreiheit, sondern auf den ersten Blick um den freien Dienstleistungsverkehr. Nach Art. 58 AEUV gelten aber für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs nicht die Bestimmungen des Art. 56 AEUV, sondern diejenigen des Titels VI des dritten Teils des AEU-Vertrags, der die gemeinsame Verkehrspolitik betrifft. Außerdem fällt die Fahrzeugvermietung mit Fahrer im Kern nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 AEUV zur Liberalisierung der Verkehrsdienstleistungen erlassen wurden. Daraus folgt, dass kein Zusammenhang zwischen einer Auslegung von Art. 49 AEUV einerseits und der Realität oder dem Gegenstand dieses Rechtsstreits bestünde.

      (vgl. Rn. 36-44 und Tenor)

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