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Document 62012CJ0387
Hi Hotel HCF
Hi Hotel HCF
Rechtssache C‑387/12
Hi Hotel HCF SARL
gegen
Uwe Spoering
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Beurteilung der Erforderlichkeit und der Erheblichkeit der gestellten Fragen
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – In dieser Verordnung verwendete Begriffe – Autonome Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Enge Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort des Schadenseintritts und Ort des ursächlichen Geschehens – Geltend gemachte Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten – Mehrere mutmaßliche Verursacher, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig geworden sind – Gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens in Bezug auf einen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist – Unzulässigkeit /Nicht gegeben – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadens – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 17)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 18)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 24)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26)
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Denn mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadens als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.
Bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, kann das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts, das mit einer Klage auf Feststellung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten befasst ist, kann allerdings für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter Handlung oder aus einer einer solchen gleichgestellten Handlung begründet sein, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Kläger beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.
Wenn der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für sein eigenes Hoheitsgebiet gilt, ist das unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadens angerufene Gericht jedoch nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist.
(vgl. Rn. 27, 31, 35, 38, 40, Tenor)
Rechtssache C‑387/12
Hi Hotel HCF SARL
gegen
Uwe Spoering
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Beurteilung der Erforderlichkeit und der Erheblichkeit der gestellten Fragen
(Art. 267 AEUV)
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — In dieser Verordnung verwendete Begriffe — Autonome Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Enge Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Ort des Schadenseintritts und Ort des ursächlichen Geschehens — Geltend gemachte Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten — Mehrere mutmaßliche Verursacher, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig geworden sind — Gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens in Bezug auf einen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist — Unzulässigkeit /Nicht gegeben — Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadens — Zulässigkeit — Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 17)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 18)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 24)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26)
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Denn mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadens als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.
Bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, kann das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts, das mit einer Klage auf Feststellung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten befasst ist, kann allerdings für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter Handlung oder aus einer einer solchen gleichgestellten Handlung begründet sein, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Kläger beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.
Wenn der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für sein eigenes Hoheitsgebiet gilt, ist das unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadens angerufene Gericht jedoch nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist.
(vgl. Rn. 27, 31, 35, 38, 40, Tenor)