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Document 62012CJ0377

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑377/12

    Europäische Kommission

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Nichtigkeitsklage — Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 79 AEUV, 91 AEUV, 100 AEUV, 191 AEUV und 209 AEUV — Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen — Verkehr — Umwelt — Entwicklungszusammenarbeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Juni 2014

    1. Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Kriterien – Unionsrechtsakt, der zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst – Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente – Untrennbare Zielsetzungen oder Komponenten – Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen – Grenzen – Unvereinbarkeit der Verfahren

    2. Entwicklungszusammenarbeit – Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch die Union – Beschluss 2012/272 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union – Abkommen, das keine Elemente von einer Tragweite enthält, dass sie die Umsetzung einer anderen Politik darstellen können – Rechtsgrundlage – Art. 21 EUV und 208 AEUV – Zulässigkeit

      (Art. 21 Abs. 2 Buchst. d EUV und 208 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2012/272 des Rates; Gemeinsamen Erklärung 2006/C 46/01 des Rates, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 34)

    2.  Ein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits gehört zur Politik der Entwicklungszusammenarbeit, soweit es dazu beiträgt, namentlich die Verfolgung der in den Art. 21 Abs. 2 Buchst. d EUV und 208 Abs. 1 AEUV genannten Ziele zu fördern. Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens über die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, den Verkehr und die Umwelt enthalten keine Verpflichtungen von solcher Tragweite, dass sie als Ziele angesehen werden können, die sich von den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit unterscheiden und diesen gegenüber weder zweitrangig noch mittelbar sind.

      Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beschränkt sich nämlich nicht auf Maßnahmen, die unmittelbar die Bekämpfung der Armut gemäß Art. 208 AEUV betreffen, sondern verfolgt auch die Ziele des Art. 21 Abs. 2 EUV, darunter das in Abs. 2 Buchst. d genannte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen. Da die Beseitigung der Armut viele Aspekte hat, setzt die Verwirklichung dieser Ziele nach Nr. 12 der Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel Der Europäische Konsens die Durchführung einer ganzen Reihe von Entwicklungsmaßnahmen voraus. Insoweit sind die Migration einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Verkehr und die Umwelt in die Entwicklungspolitik, wie sie im Europäischen Konsens definiert wird, einbezogen.

      Dieser weite Begriff der Entwicklungszusammenarbeit wurde u. a. durch den Erlass der Verordnung Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit konkretisiert, die zur Verfolgung der genannten Ziele vorsieht, dass die Unterstützung seitens der Union mittels geografischer und thematischer Programme umgesetzt wird, die zahlreiche Aspekte umfassen.

      (vgl. Rn. 37, 42, 43, 47, 49, 59)

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    Rechtssache C‑377/12

    Europäische Kommission

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Nichtigkeitsklage — Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 79 AEUV, 91 AEUV, 100 AEUV, 191 AEUV und 209 AEUV — Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen — Verkehr — Umwelt — Entwicklungszusammenarbeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Juni 2014

    1. Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Kriterien — Unionsrechtsakt, der zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst — Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente — Untrennbare Zielsetzungen oder Komponenten — Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen — Grenzen — Unvereinbarkeit der Verfahren

    2. Entwicklungszusammenarbeit — Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch die Union — Beschluss 2012/272 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union — Abkommen, das keine Elemente von einer Tragweite enthält, dass sie die Umsetzung einer anderen Politik darstellen können — Rechtsgrundlage — Art. 21 EUV und 208 AEUV — Zulässigkeit

      (Art. 21 Abs. 2 Buchst. d EUV und 208 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2012/272 des Rates; Gemeinsamen Erklärung 2006/C 46/01 des Rates, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 34)

    2.  Ein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits gehört zur Politik der Entwicklungszusammenarbeit, soweit es dazu beiträgt, namentlich die Verfolgung der in den Art. 21 Abs. 2 Buchst. d EUV und 208 Abs. 1 AEUV genannten Ziele zu fördern. Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens über die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, den Verkehr und die Umwelt enthalten keine Verpflichtungen von solcher Tragweite, dass sie als Ziele angesehen werden können, die sich von den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit unterscheiden und diesen gegenüber weder zweitrangig noch mittelbar sind.

      Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beschränkt sich nämlich nicht auf Maßnahmen, die unmittelbar die Bekämpfung der Armut gemäß Art. 208 AEUV betreffen, sondern verfolgt auch die Ziele des Art. 21 Abs. 2 EUV, darunter das in Abs. 2 Buchst. d genannte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen. Da die Beseitigung der Armut viele Aspekte hat, setzt die Verwirklichung dieser Ziele nach Nr. 12 der Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel Der Europäische Konsens die Durchführung einer ganzen Reihe von Entwicklungsmaßnahmen voraus. Insoweit sind die Migration einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Verkehr und die Umwelt in die Entwicklungspolitik, wie sie im Europäischen Konsens definiert wird, einbezogen.

      Dieser weite Begriff der Entwicklungszusammenarbeit wurde u. a. durch den Erlass der Verordnung Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit konkretisiert, die zur Verfolgung der genannten Ziele vorsieht, dass die Unterstützung seitens der Union mittels geografischer und thematischer Programme umgesetzt wird, die zahlreiche Aspekte umfassen.

      (vgl. Rn. 37, 42, 43, 47, 49, 59)

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