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Document 62012CJ0335

Kommission / Portugal

Rechtssache C‑335/12

Europäische Kommission

gegen

Portugiesische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigene Mittel — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2014

  1. Gerichtliches Verfahren – Mündliches Verfahren – Wiedereröffnung – Pflicht zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens, um es den Parteien zu ermöglichen, zu den in den Schlussanträgen des Generalanwalts aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen – Fehlen

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Eigene Mittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Pflicht zur Nacherhebung von Eingangsabgaben – Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände – Fehlende Feststellung und Bereitstellung, ohne dass Gründe höherer Gewalt vorliegen oder die Einziehung aus nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist – Vertragsverletzung

    (Art. 10 EG; Beitrittsakte von 1985, Art. 254; Verordnungen des Rates Nr. 3771/85, Art. 8 Abs. 3 Buchst. c, und Nr. 1552/89, Art. 2, 11 und 17; Verordnung Nr. 579/86 der Kommission, Art. 4, 7 und 8; Beschlüsse des Rates 85/257, Art. 2 Buchst. a und 7, und 88/376, Art. 2 Buchst. a)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 45-47)

  2.  Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Kommission einen gewissen Betrag in Euro für Abgaben auf nach seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung stellt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Art. 7 des Beschlusses 85/257 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors in der durch die Verordnung Nr. 3332/86 geänderten Fassung sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.

    Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sieht nämlich vor, dass die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung – die nach den Verfahren festzulegen sind, die in den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind – u. a. die Erhebung einer Abgabe umfassen, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält. Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in einem Mitgliedstaat festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 dementsprechend in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, nach ihrem Art. 7 Abs. 1 die Zahlung eines Betrags vor, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist.

    Die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Abgabe ist als eine Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen ist, im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 85/257 und Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 88/376 einzustufen.

    Folglich war der Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission den Betrag zur Verfügung zu stellen, zumal die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89, auf den sich die Kommission bezieht, nur dann nicht verpflichtet sind, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Ansprüchen entsprechen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

    (vgl. Rn. 57, 69-79, 82)

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Rechtssache C‑335/12

Europäische Kommission

gegen

Portugiesische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigene Mittel — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2014

  1. Gerichtliches Verfahren – Mündliches Verfahren – Wiedereröffnung – Pflicht zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens, um es den Parteien zu ermöglichen, zu den in den Schlussanträgen des Generalanwalts aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen – Fehlen

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Eigene Mittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Pflicht zur Nacherhebung von Eingangsabgaben – Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände – Fehlende Feststellung und Bereitstellung, ohne dass Gründe höherer Gewalt vorliegen oder die Einziehung aus nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist – Vertragsverletzung

    (Art. 10 EG; Beitrittsakte von 1985, Art. 254; Verordnungen des Rates Nr. 3771/85, Art. 8 Abs. 3 Buchst. c, und Nr. 1552/89, Art. 2, 11 und 17; Verordnung Nr. 579/86 der Kommission, Art. 4, 7 und 8; Beschlüsse des Rates 85/257, Art. 2 Buchst. a und 7, und 88/376, Art. 2 Buchst. a)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 45-47)

  2.  Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Kommission einen gewissen Betrag in Euro für Abgaben auf nach seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung stellt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Art. 7 des Beschlusses 85/257 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors in der durch die Verordnung Nr. 3332/86 geänderten Fassung sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.

    Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sieht nämlich vor, dass die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung – die nach den Verfahren festzulegen sind, die in den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind – u. a. die Erhebung einer Abgabe umfassen, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält. Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in einem Mitgliedstaat festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 dementsprechend in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, nach ihrem Art. 7 Abs. 1 die Zahlung eines Betrags vor, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist.

    Die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Abgabe ist als eine Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen ist, im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 85/257 und Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 88/376 einzustufen.

    Folglich war der Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission den Betrag zur Verfügung zu stellen, zumal die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89, auf den sich die Kommission bezieht, nur dann nicht verpflichtet sind, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Ansprüchen entsprechen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

    (vgl. Rn. 57, 69-79, 82)

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