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Document 62012CJ0309

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑309/12

Maria Albertina Gomes Viana Novo u. a.

gegen

Fundo de Garantia Salarial IP

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte)

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Garantieeinrichtungen — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. November 2013

Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen – Nationale Regelung, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, ausschließt – Zulässigkeit

(Richtlinie 80/987 des Rates in der durch die Richtlinie 2002/74 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert, obwohl die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber angestrengt haben, um die Festsetzung der Höhe dieser Ansprüche und deren Zwangsbeitreibung zu erlangen.

Zum einen räumen nämlich sowohl die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung als auch die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen. Daher hindert die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung einen Mitgliedstaat nicht daran, als Stichtag für die Berechnung des Bezugszeitraums den Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu bestimmen. Ebenso kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er beschließt, von der Möglichkeit der Begrenzung der Garantie durch die Festlegung eines Bezugszeitraums Gebrauch zu machen, dafür entscheiden, diesen Bezugszeitraum auf sechs Monate zu begrenzen, sofern er die Zahlung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses garantiert.

Zum anderen zielt die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung nur auf einen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Insoweit belegen die Bestimmungen über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Garantie zu begrenzen, dass das von dieser Richtlinie geschaffene System die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht. Somit sind zwar die Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, eng auszulegen, diese Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Möglichkeit, diese Zahlungspflicht zu begrenzen, ausgehöhlt wird.

(vgl. Randnrn. 22, 27, 29, 31, 32, 37 und Tenor)

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Rechtssache C‑309/12

Maria Albertina Gomes Viana Novo u. a.

gegen

Fundo de Garantia Salarial IP

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte)

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Garantieeinrichtungen — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. November 2013

Sozialpolitik — Rechtsangleichung — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987 — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Nationale Regelung, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, ausschließt — Zulässigkeit

(Richtlinie 80/987 des Rates in der durch die Richtlinie 2002/74 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)

Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert, obwohl die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber angestrengt haben, um die Festsetzung der Höhe dieser Ansprüche und deren Zwangsbeitreibung zu erlangen.

Zum einen räumen nämlich sowohl die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung als auch die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen. Daher hindert die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung einen Mitgliedstaat nicht daran, als Stichtag für die Berechnung des Bezugszeitraums den Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu bestimmen. Ebenso kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er beschließt, von der Möglichkeit der Begrenzung der Garantie durch die Festlegung eines Bezugszeitraums Gebrauch zu machen, dafür entscheiden, diesen Bezugszeitraum auf sechs Monate zu begrenzen, sofern er die Zahlung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses garantiert.

Zum anderen zielt die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung nur auf einen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Insoweit belegen die Bestimmungen über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Garantie zu begrenzen, dass das von dieser Richtlinie geschaffene System die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht. Somit sind zwar die Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, eng auszulegen, diese Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Möglichkeit, diese Zahlungspflicht zu begrenzen, ausgehöhlt wird.

(vgl. Randnrn. 22, 27, 29, 31, 32, 37 und Tenor)

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