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Document 62012CJ0302

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑302/12

X

gegen

Minister van Financiën

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 43 EG — Kraftfahrzeuge — Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist — Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz sowie im zweitgenannten Mitgliedstaat bei seiner Zulassung — Fahrzeug, das vom betroffenen Bürger sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten vom Herkunftsmitgliedstaat aus zum Arbeitsort im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ermittlung des Gegenstands der Frage

    (Art. 267 AEUV)

  2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Nationale Regelung, nach der für ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und dort bereits besteuertes Kraftfahrzeug ab der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer erhoben wird – Fahrzeug, das für private wie berufliche Zwecke in beiden Mitgliedstaaten tatsächlich dauerhaft genutzt werden soll – Zulässigkeit

    (Art. 43 EG)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 19-22)

  2.  Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.

    Da die Besteuerung von Kraftfahrzeugen auf Unionsebene nicht harmonisiert ist, sind die Mitgliedstaaten nämlich in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten. Ein Mitgliedstaat kann daher ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird.

    Die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, stellen in diesem Kontext im Übrigen keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist. Ein Nachteil ist nicht diskriminierend, wenn jeder Einwohner des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug nicht zugelassen ist, ob selbständig tätig oder nicht, diese Steuer zu entrichten hat, entweder bei der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Zulassungsregister dieses Mitgliedstaats oder ab der erstmaligen Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats.

    (vgl. Randnrn. 23, 24, 28, 30, 32 und Tenor)

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Rechtssache C‑302/12

X

gegen

Minister van Financiën

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 43 EG — Kraftfahrzeuge — Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist — Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz sowie im zweitgenannten Mitgliedstaat bei seiner Zulassung — Fahrzeug, das vom betroffenen Bürger sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten vom Herkunftsmitgliedstaat aus zum Arbeitsort im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ermittlung des Gegenstands der Frage

    (Art. 267 AEUV)

  2. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Nationale Regelung, nach der für ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und dort bereits besteuertes Kraftfahrzeug ab der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer erhoben wird — Fahrzeug, das für private wie berufliche Zwecke in beiden Mitgliedstaaten tatsächlich dauerhaft genutzt werden soll — Zulässigkeit

    (Art. 43 EG)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 19-22)

  2.  Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.

    Da die Besteuerung von Kraftfahrzeugen auf Unionsebene nicht harmonisiert ist, sind die Mitgliedstaaten nämlich in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten. Ein Mitgliedstaat kann daher ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird.

    Die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, stellen in diesem Kontext im Übrigen keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist. Ein Nachteil ist nicht diskriminierend, wenn jeder Einwohner des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug nicht zugelassen ist, ob selbständig tätig oder nicht, diese Steuer zu entrichten hat, entweder bei der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Zulassungsregister dieses Mitgliedstaats oder ab der erstmaligen Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats.

    (vgl. Randnrn. 23, 24, 28, 30, 32 und Tenor)

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