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Document 62012CJ0252
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Court reports – general
Rechtssache C-252/12
Specsavers International Healthcare Ltd u. a.
gegen
Asda Stores Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Marken — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a — Verfallsgründe — Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘ — Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt wird — Farbe oder Farbkombination, in der eine Marke benutzt wird — Bekanntheit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung der Marke in einer Form, die sich in Bestandteilen abhebt, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändern – Bildmarke, die in Verbindung mit einer sie überlagernden Wortmarke benutzt wird
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Rechte aus der Marke – Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten – Umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder unlauterer Ausnutzung – Benutzung einer nicht in Farbe eingetragenen Marke in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination durch den Markeninhaber – Relevanz der Farben, die von einem Dritten für die Darstellung eines Zeichens benutzt werden, das der Verletzung der Marke beschuldigt wird
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c)
Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Rechte aus der Marke – Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten – Umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder unlauterer Ausnutzung – Dritter, der ein Zeichen benutzt, das der Verletzung der Marke beschuldigt wird, und der selbst gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombinationen, die er zur Darstellung des Zeichens verwendet, in Verbindung gebracht wird – Relevanz
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c)
Die Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass die Voraussetzung einer „ernsthaften Benutzung“ im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sein kann, wenn eine Gemeinschaftsbildmarke nur in Verbindung mit einer sie überlagernden Gemeinschaftswortmarke benutzt wird, wobei beide Marken zusammen zusätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen sind; jedoch dürfen die Unterschiede zwischen der Form, in der die Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft der Marke, wie sie eingetragen worden ist, verändern.
(vgl. Randnr. 31 und Tenor 1)
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Gemeinschaftsmarke nicht in Farbe eingetragen ist, der Inhaber sie jedoch vielfach in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt hat, so dass diese Marke von einem erheblichen Teil des Publikums gedanklich mit dieser Farbe oder Farbkombination in Verbindung gebracht wird, die Farbe oder die Farben, die ein Dritter für die Darstellung eines Zeichens verwendet, das der Verletzung dieser Marke beschuldigt wird, für die umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder für die umfassende Beurteilung der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung von Bedeutung sind.
(vgl. Randnr. 41 und Tenor 2)
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass es einen relevanten Faktor bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, dass der Dritte, der ein Zeichen benutzt, das der Verletzung der eingetragenen Marke beschuldigt wird, von einem erheblichen Teil des Publikums selbst gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombination, die er zur Darstellung dieses Zeichens verwendet, in Verbindung gebracht wird.
(vgl. Randnr. 50 und Tenor 3)
Rechtssache C-252/12
Specsavers International Healthcare Ltd u. a.
gegen
Asda Stores Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Marken — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a — Verfallsgründe — Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘ — Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt wird — Farbe oder Farbkombination, in der eine Marke benutzt wird — Bekanntheit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013
Gemeinschaftsmarke — Verzicht, Verfall und Nichtigkeit — Verfallsgründe — Keine ernsthafte Benutzung der Marke — Benutzung der Marke in einer Form, die sich in Bestandteilen abhebt, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändern — Bildmarke, die in Verbindung mit einer sie überlagernden Wortmarke benutzt wird
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
Gemeinschaftsmarke — Wirkungen der Gemeinschaftsmarke — Rechte aus der Marke — Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten — Umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder unlauterer Ausnutzung — Benutzung einer nicht in Farbe eingetragenen Marke in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination durch den Markeninhaber — Relevanz der Farben, die von einem Dritten für die Darstellung eines Zeichens benutzt werden, das der Verletzung der Marke beschuldigt wird
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c)
Gemeinschaftsmarke — Wirkungen der Gemeinschaftsmarke — Rechte aus der Marke — Recht, die Benutzung der Marke zu verbieten — Umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder unlauterer Ausnutzung — Dritter, der ein Zeichen benutzt, das der Verletzung der Marke beschuldigt wird, und der selbst gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombinationen, die er zur Darstellung des Zeichens verwendet, in Verbindung gebracht wird — Relevanz
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c)
Die Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass die Voraussetzung einer „ernsthaften Benutzung“ im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sein kann, wenn eine Gemeinschaftsbildmarke nur in Verbindung mit einer sie überlagernden Gemeinschaftswortmarke benutzt wird, wobei beide Marken zusammen zusätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen sind; jedoch dürfen die Unterschiede zwischen der Form, in der die Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft der Marke, wie sie eingetragen worden ist, verändern.
(vgl. Randnr. 31 und Tenor 1)
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Gemeinschaftsmarke nicht in Farbe eingetragen ist, der Inhaber sie jedoch vielfach in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt hat, so dass diese Marke von einem erheblichen Teil des Publikums gedanklich mit dieser Farbe oder Farbkombination in Verbindung gebracht wird, die Farbe oder die Farben, die ein Dritter für die Darstellung eines Zeichens verwendet, das der Verletzung dieser Marke beschuldigt wird, für die umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder für die umfassende Beurteilung der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung von Bedeutung sind.
(vgl. Randnr. 41 und Tenor 2)
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass es einen relevanten Faktor bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, dass der Dritte, der ein Zeichen benutzt, das der Verletzung der eingetragenen Marke beschuldigt wird, von einem erheblichen Teil des Publikums selbst gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombination, die er zur Darstellung dieses Zeichens verwendet, in Verbindung gebracht wird.
(vgl. Randnr. 50 und Tenor 3)