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Document 62012CJ0233

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C-233/12

    Simone Gardella

    gegen

    Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di La Spezia)

    „Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine internationale Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht vorsieht — Zusammenrechnungsregel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2013

    1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats – Einbeziehung

      (Art. 45 AEUV)

    2. Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats – Vor Eintritt in den Dienst der internationalen Organisation erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der internationalen Organisation – Nationale Regelung, die eine Übertragung nicht gestattet – Zulässigkeit – Voraussetzung – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten – Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die in einer internationalen Organisation zurückgelegt wurden

      (Art. 45 AEUV und 48 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 26, 27)

    2.  Die Art. 45 AEUV und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem Mitgliedstaat und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.

      Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der Europäischen Union bei einer internationalen Organisation mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.

      Eine solche Regelung hätte nämlich zur Folge, dass Personen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und deren Beschäftigungs- oder Beitragszeiten die von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Mindestdauer für die Gewährung eines Anspruchs auf Altersversorgung nicht erreichen, Gefahr laufen würden, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung bei Alter zu verlieren, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht die Stelle bei einer internationalen Organisation in einem anderen Mitgliedstaat angenommen hätten. Eine solche Regelung könnte daher die Ausübung des Freizügigkeitsrechts beschränken.

      (vgl. Randnrn. 46, 49 und Tenor)

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    Rechtssache C-233/12

    Simone Gardella

    gegen

    Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di La Spezia)

    „Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine internationale Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht vorsieht — Zusammenrechnungsregel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2013

    1. Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Begriff — Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Einbeziehung

      (Art. 45 AEUV)

    2. Soziale Sicherheit — Wanderarbeitnehmer — Alters- und Todesfallversicherung — Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats — Vor Eintritt in den Dienst der internationalen Organisation erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das System der internationalen Organisation — Nationale Regelung, die eine Übertragung nicht gestattet — Zulässigkeit — Voraussetzung — Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten — Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die in einer internationalen Organisation zurückgelegt wurden

      (Art. 45 AEUV und 48 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 26, 27)

    2.  Die Art. 45 AEUV und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem Mitgliedstaat und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.

      Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der Europäischen Union bei einer internationalen Organisation mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.

      Eine solche Regelung hätte nämlich zur Folge, dass Personen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und deren Beschäftigungs- oder Beitragszeiten die von nationalen Rechtsvorschriften verlangte Mindestdauer für die Gewährung eines Anspruchs auf Altersversorgung nicht erreichen, Gefahr laufen würden, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung bei Alter zu verlieren, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht die Stelle bei einer internationalen Organisation in einem anderen Mitgliedstaat angenommen hätten. Eine solche Regelung könnte daher die Ausübung des Freizügigkeitsrechts beschränken.

      (vgl. Randnrn. 46, 49 und Tenor)

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