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Dokument 62012CJ0228
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Samling af Afgørelser – Retten
Verbundene Rechtssachen C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12
Vodafone Omnitel NV (C-228/12, C-231/12 und C-258/12), Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12), Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12), Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12) und Sky Italia srl (C-257/12)
gegen
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12), Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12) und Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-230/12)
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio)
„Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 — Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden — Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2013
Gerichtliches Verfahren – Mündliche Verhandlung – Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um es den Parteien zu ermöglichen, zu einer neuen Tatsache Stellung zu nehmen – Fehlen – Rechtfertigung – Vorliegen hinreichender Informationen für eine Entscheidung
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 76 Abs. 2 und Art. 83)
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23)
Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinie 2002/20 – Abgaben und Gebühren, die für Unternehmen gelten, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen – Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde – Berechnung anhand der Einkünfte der Unternehmen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Prüfung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 25-28)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 30-32)
Art. 12 der Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(vgl. Randnr. 43 und Tenor)
Verbundene Rechtssachen C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12
Vodafone Omnitel NV (C-228/12, C-231/12 und C-258/12), Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12), Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12), Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12) und Sky Italia srl (C-257/12)
gegen
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12), Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12) und Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-230/12)
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio)
„Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 — Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden — Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2013
Gerichtliches Verfahren — Mündliche Verhandlung — Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um es den Parteien zu ermöglichen, zu einer neuen Tatsache Stellung zu nehmen — Fehlen — Rechtfertigung — Vorliegen hinreichender Informationen für eine Entscheidung
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 76 Abs. 2 und Art. 83)
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23)
Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20 — Abgaben und Gebühren, die für Unternehmen gelten, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen — Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde — Berechnung anhand der Einkünfte der Unternehmen — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Prüfung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 25-28)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 30-32)
Art. 12 der Richtlinie 2002/20 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(vgl. Randnr. 43 und Tenor)