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Dokumentas 62012CJ0204

    Essent Belgium

    Verbundene Rechtssachen C‑204/12 bis C‑208/12

    Essent Belgium NV

    gegen

    Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Regionale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden — Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen — Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens stammen — Administrative Geldbuße bei Nichtvorlage der Zertifikate — Richtlinie 2001/77/EG — Art. 5 — Freier Warenverkehr — Art. 28 EG — Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens — Richtlinie 2003/54/EG — Art. 3“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014

    1. Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

      (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht – Ausschluss – Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung gegenüber dem vorlegenden Gericht – Einbeziehung

      (Art. 267 AEUV)

    3. Umwelt – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2001/77 – Nationale Förderregelung, nach der handelbare Zertifikate für Strom zugeteilt werden, der im Gebiet einer Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird – Mit einer administrativen Geldbuße bewehrte Verpflichtung der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Quote solcher Zertifikate vorzulegen – Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen – Zulässigkeit

      (Richtlinie 2001/77 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 5)

    4. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Förderregelung, nach der handelbare Zertifikate für Strom zugeteilt werden, der im Gebiet einer Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird – Mit einer administrativen Geldbuße bewehrte Verpflichtung der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Quote solcher Zertifikate vorzulegen – Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Voraussetzungen

      (Art. 28 EG und 30 EG; Art. 11 und 13 EWR-Abkommen)

    5. Unionsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Verbot – Nationale Förderregelung, nach der handelbare Zertifikate für Strom zugeteilt werden, der im Gebiet einer Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird – Mit einer administrativen Geldbuße bewehrte Verpflichtung der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Quote solcher Zertifikate vorzulegen – Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen – Zulässigkeit

      (Art. 18 AEUV; Art. 4 EWR‑Abkommen; Richtlinie 2003/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 47, 48)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 51)

    3.  Art. 5 der Richtlinie 2001/77 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Förderregelung nicht entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betreffenden Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen.

      Dieser Art. 5 hat nämlich zum Gegenstand, dass die Herkunft des grünen Stroms durch einen Herkunftsnachweis bescheinigt werden kann. Die nationalen Förderregelungen, aufgrund deren die Erzeuger von grünem Strom direkt oder indirekt unterstützt werden und die auf das System der grünen Zertifikate zurückgreifen können, sind wiederum Gegenstand einer eigenständigen Bestimmung dieser Richtlinie, nämlich von deren Art. 4. Dem Wortlaut dieser Art. 4 und 5 oder den Erwägungsgründen der Richtlinie 2001/77 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Verbindung zwischen den Herkunftsnachweisen und den nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom herstellen wollte. Somit hatte der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist.

      (vgl. Rn. 59-61, 66, 69, Tenor 1)

    4.  Die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betreffenden Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen, nicht entgegenstehen, sofern

      Mechanismen geschaffen worden sind, die das Zustandekommen eines echten Markts für Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und ins Gleichgewicht gebracht werden können, so dass es den betroffenen Stromversorgern tatsächlich und zu fairen Bedingungen möglich ist, sich Zertifikate zu beschaffen;

      die Berechnungsweise und die Höhe der von den Stromversorgern, die die vorstehend erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt haben, zu entrichtenden administrativen Geldbuße so festgelegt sind, dass sie nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um für die Erzeuger Anreize zu schaffen, tatsächlich mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, und die der genannten Verpflichtung unterworfenen Versorger anzuhalten, tatsächlich die verlangten Zertifikate zu erwerben, wobei insbesondere die betreffenden Versorger nicht mit einer übermäßigen Sanktion belegt werden dürfen.

      Diese Regelung ist nämlich geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 28 EG unvereinbar ist. Das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, ist jedoch grundsätzlich geeignet, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass allein dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen werden könnte, dass eine Förderregelung, bei der grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, auf den in der Region erzeugten grünen Strom beschränkt wird und für die Erfüllung der Quotenverpflichtung Herkunftsnachweise für Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, nicht berücksichtigt werden.

      (vgl. Rn. 88, 95, 103, 116, Tenor 2)

    5.  Die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt enthaltenen Diskriminierungsverbote sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betreffenden Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen, nicht entgegenstehen.

      Die geschilderte Quotenverpflichtung gilt nämlich für alle Stromversorger, die in der Flämischen Region tätig sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Auch der Umstand, dass die Versorger keine Herkunftsnachweise anstelle der grünen Zertifikate verwenden können, betrifft sie alle unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

      (vgl. Rn. 121, 130, Tenor 3)

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