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Document 62012CJ0196

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑196/12

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Untätigkeitsklage — Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union — Beamtenstatut — Angleichung der Berichtigungskoeffizienten — Beschluss des Rates — Weigerung, den Vorschlag der Kommission anzunehmen — Untätigbleiben — Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2013

Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Nichttätigwerden – Nicht zufriedenstellende Handlung – Beschluss des Rates, mit dem ein Verordnungsvorschlag abgelehnt wird – Nichteinbeziehung

(Art. 265 AEUV)

Die Untätigkeitsklage beruht auf der Vorstellung, dass die rechtswidrige Untätigkeit eines Organs u. a. den übrigen Organen die Befassung des Gerichtshofs ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, dass die Untätigkeit gegen den AEU-Vertrag verstößt. Art. 265 AEUV meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlass eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts.

Insoweit ist ein vom Rat förmlich gefasster, einen Verordnungsvorschlag ablehnender Beschluss, der eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt und in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union, der Reihe, die die Rechtsvorschriften der Union enthält, veröffentlicht wurde, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 265 AEUV.

(vgl. Randnrn. 22-26)

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Rechtssache C‑196/12

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Untätigkeitsklage — Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union — Beamtenstatut — Angleichung der Berichtigungskoeffizienten — Beschluss des Rates — Weigerung, den Vorschlag der Kommission anzunehmen — Untätigbleiben — Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2013

Untätigkeitsklage — Untätigkeit — Begriff — Nichttätigwerden — Nicht zufriedenstellende Handlung — Beschluss des Rates, mit dem ein Verordnungsvorschlag abgelehnt wird — Nichteinbeziehung

(Art. 265 AEUV)

Die Untätigkeitsklage beruht auf der Vorstellung, dass die rechtswidrige Untätigkeit eines Organs u. a. den übrigen Organen die Befassung des Gerichtshofs ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, dass die Untätigkeit gegen den AEU-Vertrag verstößt. Art. 265 AEUV meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlass eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts.

Insoweit ist ein vom Rat förmlich gefasster, einen Verordnungsvorschlag ablehnender Beschluss, der eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt und in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union, der Reihe, die die Rechtsvorschriften der Union enthält, veröffentlicht wurde, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 265 AEUV.

(vgl. Randnrn. 22-26)

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