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Document 62012CJ0159

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Verbundene Rechtssachen C‑159/12 bis C‑161/12

Alessandra Venturini

gegen

ASL Varese u. a.

Maria Rosa Gramegna

gegen

ASL Lodi u. a.

und

Anna Muzzio

gegen

ASL Pavia u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia)

„Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Gesundheit der Bevölkerung — Nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vollständig zulasten des Käufers gehen, nicht in Apotheken verkauft werden dürfen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Frage bezüglich eines Rechtsstreits, der nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist – Einbeziehung in Anbetracht der möglichen Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den genannten Rechtsstreit wegen eines nach dem nationalen Recht bestehenden Diskriminierungsverbots

    (Art. 267 AEUV)

  2. Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, die parapharmazeutischen Verkaufsstellen den Vertrieb von Arzneimitteln verbietet, für die ein ärztliches Rezept erforderlich ist und deren Kosten in vollem Umfang vom Käufer getragen werden – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Voraussetzungen

    (Art. 49 AEUV)

  1.  Die Antwort auf eine Vorlagefrage kann dem vorlegenden Gericht selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem nichts über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.

    (vgl. Randnr. 28)

  2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Apotheker, der zwar zugelassen und bei der Berufskammer eingetragen, jedoch nicht Inhaber einer im „Organisationsplan“ aufgenommenen Apotheke ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, deren Kosten nicht vom nationalen Gesundheitsdienst, sondern vollständig vom Käufer getragen werden.

    Eine solche nationale Regelung, die den Vertrieb der genannten Arzneimittel ausnahmslos Apotheken vorbehält, deren Errichtung einer Planung unterliegt, erweist sich nämlich als geeignet, das Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine solche Regelung, die die Gefahr eines etwaigen Mangels an Apotheken erheblich verringert, geht offenbar nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu erreichen.

    (vgl. Randnrn. 55, 63, 66 und Tenor)

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Verbundene Rechtssachen C‑159/12 bis C‑161/12

Alessandra Venturini

gegen

ASL Varese u. a.

Maria Rosa Gramegna

gegen

ASL Lodi u. a.

und

Anna Muzzio

gegen

ASL Pavia u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia)

„Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Gesundheit der Bevölkerung — Nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vollständig zulasten des Käufers gehen, nicht in Apotheken verkauft werden dürfen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Dezember 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Frage bezüglich eines Rechtsstreits, der nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist — Einbeziehung in Anbetracht der möglichen Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den genannten Rechtsstreit wegen eines nach dem nationalen Recht bestehenden Diskriminierungsverbots

    (Art. 267 AEUV)

  2. Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Nationale Regelung, die parapharmazeutischen Verkaufsstellen den Vertrieb von Arzneimitteln verbietet, für die ein ärztliches Rezept erforderlich ist und deren Kosten in vollem Umfang vom Käufer getragen werden — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Voraussetzungen

    (Art. 49 AEUV)

  1.  Die Antwort auf eine Vorlagefrage kann dem vorlegenden Gericht selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem nichts über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.

    (vgl. Randnr. 28)

  2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Apotheker, der zwar zugelassen und bei der Berufskammer eingetragen, jedoch nicht Inhaber einer im „Organisationsplan“ aufgenommenen Apotheke ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, deren Kosten nicht vom nationalen Gesundheitsdienst, sondern vollständig vom Käufer getragen werden.

    Eine solche nationale Regelung, die den Vertrieb der genannten Arzneimittel ausnahmslos Apotheken vorbehält, deren Errichtung einer Planung unterliegt, erweist sich nämlich als geeignet, das Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine solche Regelung, die die Gefahr eines etwaigen Mangels an Apotheken erheblich verringert, geht offenbar nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu erreichen.

    (vgl. Randnrn. 55, 63, 66 und Tenor)

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