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Document 62012CJ0138

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-138/12

    Rusedespred OOD

    gegen

    Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna)

    „Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 203 — Grundsatz der Steuerneutralität — Erstattung der gezahlten Steuer an den Lieferer bzw. Dienstleistenden, wenn dem Empfänger eines steuerfreien Umsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. April 2013

    1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verpflichtungen der Steuerschuldner – Verpflichtung zur Entrichtung der in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer unabhängig von der etwaigen Verpflichtung, diese aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes zu entrichten

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Grundsatz der Steuerneutralität – Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer – Nichterstattung der Steuer durch die Finanzverwaltung – Versagungsgründe – Keine Berichtigung der Rechnung durch den Steuerpflichtigen nach den befreiten Lieferungen – Keine Möglichkeit, eine solche Berichtigung vorzunehmen, weil dem Adressaten der Rechnung das Recht auf Abzug dieser Steuer versagt wurde – Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Anwendung durch die Mitgliedstaaten – Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts

      (Art. 288 Abs. 3 AEUV)

    4. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Grundsatz der Steuerneutralität – Den Mitgliedstaaten auferlegte unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung – Möglichkeit eines Steuerpflichtigen, einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Steuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 23)

    2.  Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung verbietet, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung zu versagen, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

      Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass die Mitgliedstaaten eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Rechnungsausstellers abhängig machen dürfen. Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen.

      (vgl. Randnrn. 27, 39, Tenor 1)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 37)

    4.  Ein Steuerpflichtiger kann sich auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer berufen, um einer nationalen Regelung entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht, obwohl das Recht auf Abzug dieser Steuer endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

      (vgl. Randnrn. 40, 41, Tenor 2)

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    Rechtssache C-138/12

    Rusedespred OOD

    gegen

    Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna)

    „Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 203 — Grundsatz der Steuerneutralität — Erstattung der gezahlten Steuer an den Lieferer bzw. Dienstleistenden, wenn dem Empfänger eines steuerfreien Umsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. April 2013

    1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Verpflichtungen der Steuerschuldner — Verpflichtung zur Entrichtung der in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer unabhängig von der etwaigen Verpflichtung, diese aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes zu entrichten

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Grundsatz der Steuerneutralität — Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer — Nichterstattung der Steuer durch die Finanzverwaltung — Versagungsgründe — Keine Berichtigung der Rechnung durch den Steuerpflichtigen nach den befreiten Lieferungen — Keine Möglichkeit, eine solche Berichtigung vorzunehmen, weil dem Adressaten der Rechnung das Recht auf Abzug dieser Steuer versagt wurde — Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    3. Handlungen der Organe — Richtlinien — Anwendung durch die Mitgliedstaaten — Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts

      (Art. 288 Abs. 3 AEUV)

    4. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Grundsatz der Steuerneutralität — Den Mitgliedstaaten auferlegte unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung — Möglichkeit eines Steuerpflichtigen, einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Steuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 203)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 23)

    2.  Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung verbietet, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung zu versagen, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

      Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass die Mitgliedstaaten eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Rechnungsausstellers abhängig machen dürfen. Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen.

      (vgl. Randnrn. 27, 39, Tenor 1)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 37)

    4.  Ein Steuerpflichtiger kann sich auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer berufen, um einer nationalen Regelung entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht, obwohl das Recht auf Abzug dieser Steuer endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

      (vgl. Randnrn. 40, 41, Tenor 2)

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