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Document 62012CJ0116

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C‑116/12

    Ioannis Christodoulou u. a.

    gegen

    Elliniko Dimosio

    (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron)

    „Zollwert — In ein Drittland ausgeführte Waren — Ausfuhrerstattungen — Als unwesentlich angesehene Verarbeitung im Ausfuhrland — Wiederausfuhr der Waren in das Gebiet der Europäischen Union — Ermittlung des Zollwerts — Transaktionswert“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013

    1. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zollwert – Transaktionswert – Festsetzung – Waren, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der als Kaufvertrag bezeichnet wird, aber in Wahrheit ein Be- oder Verarbeitungsvertrag ist – Einbeziehung – Bestimmung des Ursprungs der Waren – Keine Auswirkung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 24, 29 und 32)

    2. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zollwert – Transaktionswert – Festsetzung – Wert der Ausfuhrerstattung für eine Ware – Erstattung, die missbräuchlich entgegengenommen wurde, indem die Voraussetzungen für ihren Erhalt künstlich geschaffen wurden – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 29 und 32)

    1.  Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie für die Ermittlung des Zollwerts von Waren gelten, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der zwar als Kaufvertrag bezeichnet wird, sich aber in Wahrheit als Be- oder Verarbeitungsvertrag herausstellt. Im Rahmen dieser Ermittlung kommt es nicht darauf an, ob die Be- oder Verarbeitung die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 24 dieser Verordnung dafür festgelegt sind, dass die betroffenen Waren als Ursprungswaren des Landes gelten, in dem die betreffenden Vorgänge stattgefunden haben.

      (vgl. Randnrn. 51, 55, 60, Tenor 1)

    2.  Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass bei der Zollwertermittlung der Wert der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen ist, die für eine Ware gewährt und durch eine Praxis erlangt wurde, die darin besteht, unionsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, um daraus missbräuchlich einen Vorteil zu ziehen.

      Der Einführer, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, Ausfuhrerstattungen zu erhalten, ist unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener administrativer, zivil‑ oder strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten.

      (vgl. Randnrn. 68, 70, Tenor 2)

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    Rechtssache C‑116/12

    Ioannis Christodoulou u. a.

    gegen

    Elliniko Dimosio

    (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron)

    „Zollwert — In ein Drittland ausgeführte Waren — Ausfuhrerstattungen — Als unwesentlich angesehene Verarbeitung im Ausfuhrland — Wiederausfuhr der Waren in das Gebiet der Europäischen Union — Ermittlung des Zollwerts — Transaktionswert“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013

    1. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Zollwert — Transaktionswert — Festsetzung — Waren, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der als Kaufvertrag bezeichnet wird, aber in Wahrheit ein Be- oder Verarbeitungsvertrag ist — Einbeziehung — Bestimmung des Ursprungs der Waren — Keine Auswirkung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 24, 29 und 32)

    2. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Zollwert — Transaktionswert — Festsetzung — Wert der Ausfuhrerstattung für eine Ware — Erstattung, die missbräuchlich entgegengenommen wurde, indem die Voraussetzungen für ihren Erhalt künstlich geschaffen wurden — Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 29 und 32)

    1.  Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie für die Ermittlung des Zollwerts von Waren gelten, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der zwar als Kaufvertrag bezeichnet wird, sich aber in Wahrheit als Be- oder Verarbeitungsvertrag herausstellt. Im Rahmen dieser Ermittlung kommt es nicht darauf an, ob die Be- oder Verarbeitung die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 24 dieser Verordnung dafür festgelegt sind, dass die betroffenen Waren als Ursprungswaren des Landes gelten, in dem die betreffenden Vorgänge stattgefunden haben.

      (vgl. Randnrn. 51, 55, 60, Tenor 1)

    2.  Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass bei der Zollwertermittlung der Wert der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen ist, die für eine Ware gewährt und durch eine Praxis erlangt wurde, die darin besteht, unionsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, um daraus missbräuchlich einen Vorteil zu ziehen.

      Der Einführer, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, Ausfuhrerstattungen zu erhalten, ist unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener administrativer, zivil‑ oder strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten.

      (vgl. Randnrn. 68, 70, Tenor 2)

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