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Document 62012CJ0104
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden – Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Eingangsumsatz und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen – Beurteilungskriterium – Steuer, die auf die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines persönlichen Strafverfahrens gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, geschuldet wird – Recht zum Vorsteuerabzug – Fehlen
(Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a)
Ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Umsatz und der gesamten Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, bestimmt sich für die Zwecke der Feststellung, ob die Gegenstände und Dienstleistungen von diesem im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, nach dem objektiven Inhalt der von diesem Steuerpflichtigen bezogenen Leistung.
Der Umstand, dass die Feststellung des direkten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Dienstleistung und der steuerpflichtigen Gesamttätigkeit in Anbetracht des objektiven Inhalts dieser Dienstleistung vorgenommen werden muss, schließt nicht aus, dass auch der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes berücksichtigt werden kann, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts darstellen kann. Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt worden ist, kann dieser keinen direkten unmittelbaren Zusammenhang zu diesen Tätigkeiten haben, selbst wenn dieser Umsatz in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist.
Was Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, angeht, eröffnen diese diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Dienstleistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer, wenn diese erstens direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der Geschäftsführer dienen, die wegen Zuwiderhandlungen aufgrund ihres persönlichen Verhaltens strafrechtlich verfolgt wurden, und zweitens kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem steuerpflichtigen Unternehmen besteht, so dass diese Dienstleistungen als völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen Tätigkeiten dieses Unternehmens stehend zu betrachten sind.
(vgl. Randnrn. 29-31, 33 und Tenor)
Rechtssache C-104/12
Finanzamt Köln-Nord
gegen
Wolfram Becker
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 Buchst. a — Recht auf Vorsteuerabzug — Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz — Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs — Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden – Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Eingangsumsatz und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen – Beurteilungskriterium – Steuer, die auf die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines persönlichen Strafverfahrens gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, geschuldet wird – Recht zum Vorsteuerabzug – Fehlen
(Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a)
Ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Umsatz und der gesamten Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, bestimmt sich für die Zwecke der Feststellung, ob die Gegenstände und Dienstleistungen von diesem im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, nach dem objektiven Inhalt der von diesem Steuerpflichtigen bezogenen Leistung.
Der Umstand, dass die Feststellung des direkten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Dienstleistung und der steuerpflichtigen Gesamttätigkeit in Anbetracht des objektiven Inhalts dieser Dienstleistung vorgenommen werden muss, schließt nicht aus, dass auch der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes berücksichtigt werden kann, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts darstellen kann. Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt worden ist, kann dieser keinen direkten unmittelbaren Zusammenhang zu diesen Tätigkeiten haben, selbst wenn dieser Umsatz in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist.
Was Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, angeht, eröffnen diese diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Dienstleistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer, wenn diese erstens direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der Geschäftsführer dienen, die wegen Zuwiderhandlungen aufgrund ihres persönlichen Verhaltens strafrechtlich verfolgt wurden, und zweitens kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem steuerpflichtigen Unternehmen besteht, so dass diese Dienstleistungen als völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen Tätigkeiten dieses Unternehmens stehend zu betrachten sind.
(vgl. Randnrn. 29-31, 33 und Tenor)