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Document 62012CJ0094

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C‑94/12

Swm Costruzioni 2 SpA und Mannocchi Luigino DI

gegen

Provincia di Fermo

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche)

„Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit — Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit — Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 — Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen — Art. 52 — Zertifizierungssystem — Öffentliche Bauaufträge — Nationale Vorschrift, die den Besitz einer Qualifikationsbescheinigung vorschreibt, die der Kategorie und dem Wert der Arbeiten entspricht, die Gegenstand des Auftrags sind — Verbot, sich in Bezug auf Arbeiten ein und derselben Kategorie auf die Bescheinigungen mehrerer Unternehmen zu stützen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Qualitative Auswahlkriterien – Wirtschaftliche, finanzielle, technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit – Nationale Regelung, die es den Wirtschaftsteilnehmern verbietet, sich auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 24, 25)

  2.  Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, im Regelfall verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen.

    Diese Vorschriften sehen nämlich kein grundsätzliches Verbot für einen Bewerber oder Bieter vor, sich gegebenenfalls über seine eigenen Kapazitäten hinaus auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Drittunternehmen zu stützen, um die von einem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien zu erfüllen. Diese Feststellung wird durch mehrere Vorschriften der Richtlinie 2004/18 bestätigt, z. B. durch deren Art. 48 Abs. 2 Buchst. b und h, Art. 4 Abs. 2 und Art. 25. Außerdem steht diese Feststellung im Einklang mit dem Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das mit den einschlägigen Richtlinien im Interesse nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch der öffentlichen Auftraggeber angestrebt wird

    (vgl. Randnrn. 30, 31, 34, 38 und Tenor)

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Rechtssache C‑94/12

Swm Costruzioni 2 SpA und Mannocchi Luigino DI

gegen

Provincia di Fermo

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche)

„Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit — Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit — Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 — Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen — Art. 52 — Zertifizierungssystem — Öffentliche Bauaufträge — Nationale Vorschrift, die den Besitz einer Qualifikationsbescheinigung vorschreibt, die der Kategorie und dem Wert der Arbeiten entspricht, die Gegenstand des Auftrags sind — Verbot, sich in Bezug auf Arbeiten ein und derselben Kategorie auf die Bescheinigungen mehrerer Unternehmen zu stützen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2013

  1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts — Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Qualitative Auswahlkriterien — Wirtschaftliche, finanzielle, technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit — Nationale Regelung, die es den Wirtschaftsteilnehmern verbietet, sich auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen — Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 24, 25)

  2.  Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, im Regelfall verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen.

    Diese Vorschriften sehen nämlich kein grundsätzliches Verbot für einen Bewerber oder Bieter vor, sich gegebenenfalls über seine eigenen Kapazitäten hinaus auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Drittunternehmen zu stützen, um die von einem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien zu erfüllen. Diese Feststellung wird durch mehrere Vorschriften der Richtlinie 2004/18 bestätigt, z. B. durch deren Art. 48 Abs. 2 Buchst. b und h, Art. 4 Abs. 2 und Art. 25. Außerdem steht diese Feststellung im Einklang mit dem Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das mit den einschlägigen Richtlinien im Interesse nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch der öffentlichen Auftraggeber angestrebt wird

    (vgl. Randnrn. 30, 31, 34, 38 und Tenor)

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