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Document 62012CJ0059
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Court reports – general
Rechtssache C‑59/12
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts
gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Anwendungsbereich — Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems — Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013
Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Geltungsbereich – Begriff des Gewerbetreibenden – Zu einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gehörende Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – Einbeziehung
(Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, 23. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 6 Abs. 1)
Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450, der Richtlinien 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.
Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt sich nämlich zunächst, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff des Gewerbetreibenden besonders weit konzipiert hat als jede natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt. Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs des Gewerbetreibenden, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs des Verbrauchers zu bestimmen. Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken – einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern – ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Dem Begriff des Verbrauchers kommt nämlich entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zu, und deren Bestimmungen sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.
In einem Fall, in dem die Mitglieder einer Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die von dieser Einrichtung verbreiteten irreführenden Angaben getäuscht und damit davon abgehalten werden, eine informierte Wahl zu treffen, und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ohne solche Angaben nicht getroffen hätten, sind der öffentliche oder private Charakter der fraglichen Einrichtung sowie die spezielle von ihr wahrgenommene Aufgabe insofern unerheblich.
(vgl. Randnrn. 32-34, 36, 37, 41, Tenor)
Rechtssache C‑59/12
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts
gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Anwendungsbereich — Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems — Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013
Rechtsangleichung — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Geltungsbereich — Begriff des Gewerbetreibenden — Zu einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gehörende Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts — Einbeziehung
(Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, 23. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 6 Abs. 1)
Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450, der Richtlinien 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.
Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 ergibt sich nämlich zunächst, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff des Gewerbetreibenden besonders weit konzipiert hat als jede natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt. Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs des Gewerbetreibenden, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs des Verbrauchers zu bestimmen. Wie u. a. aus Art. 1 und dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervorgeht, soll mit ihr durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken – einschließlich der unlauteren Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern – ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Dem Begriff des Verbrauchers kommt nämlich entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Auslegung dieser Richtlinie zu, und deren Bestimmungen sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert.
In einem Fall, in dem die Mitglieder einer Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die von dieser Einrichtung verbreiteten irreführenden Angaben getäuscht und damit davon abgehalten werden, eine informierte Wahl zu treffen, und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie ohne solche Angaben nicht getroffen hätten, sind der öffentliche oder private Charakter der fraglichen Einrichtung sowie die spezielle von ihr wahrgenommene Aufgabe insofern unerheblich.
(vgl. Randnrn. 32-34, 36, 37, 41, Tenor)