This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011CJ0652
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-652/11 P
Mindo Srl
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Zahlung der Geldbuße durch den Gesamtschuldner — Rechtsschutzinteresse — Beweislast“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. April 2013
Rechtsmittel – Gründe – Konkrete Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts und hinreichende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers – Zulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2)
Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Pflicht, auf das klare und präzise Vorbringen des Klägers einzugehen
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36, 53 Abs. 1 und 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)
Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Unerfüllbare Beweislast – Unzulässigkeit
Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Da die Rechtsmittelführerin Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht hat und hierfür zum einen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich bezeichnet und zum anderen die Gründe angegeben hat, weshalb diese Teile ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft sind, ist der Rechtsmittelgrund zulässig.
(vgl. Randnrn. 21, 22)
Wird in einem Urteil des Gerichts trotz der hiergegen vom betroffenen Gesamtschuldner vorgebrachten Argumente festgestellt, dass die Zahlung der gesamten Geldbuße, die durch eine Entscheidung der Kommission auferlegt wurde, mit der eine Verletzung der Wettbewerbsregeln durch einen der Adressaten dieser Entscheidung festgestellt wurde, nicht ausreiche, um auf Seiten dieses Adressaten eine Forderung zu begründen, für die ein anderer Adressat als Gesamtschuldner der Geldbuße haften könnte, so ist die Begründung unzureichend und verletzt daher wesentliche Formvorschriften.
Außerdem liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn das Gericht auf einen zentralen Punkt der Argumentation des Gesamtschuldners, der gleichzeitig der Kläger ist, nicht eingeht, indem es trotz des in dieser Hinsicht klaren und präzisen Vorbringens des Gesamtschuldners u. a. nicht prüft, ob das Recht des Gläubigers, ein Regressverfahren einzuleiten, um den von ihm gezahlten Teil der Geldbuße wiedereinzuziehen, verjährt ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ein gerichtliches Vergleichsverfahren einem zahlungsunfähigen Unternehmen gegenüber allen seinen Gläubigern eine Umschuldung ermögliche, so dass es seine Tätigkeiten fortsetzen könne, kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, auf dieses entscheidende Argument zu antworten, der Gesamtschuldner habe keine Erklärung zu den Gründen geliefert, weshalb er den Gläubiger als „Insolvenzgläubiger“ ansehe oder weshalb Letzterer nicht versucht habe, seine Forderung geltend zu machen.
(vgl. Randnrn. 36, 37, 39, 41, 44, 45)
Das Gericht handelt dadurch rechtsfehlerhaft, dass es ein Rechtsschutzinteresse des Klägers von der Bedingung abhängig macht, dass dieser die Absicht eines Dritten, seine Forderung geltend zu machen, nachweise, und folglich dem Kläger eine unerfüllbare Beweislast auferlegt.
Die Feststellung, dass der Adressat einer Entscheidung der Kommission, mit der diesem eine Geldbuße auferlegt wird, kein Rechtsschutzinteresse hat, darf nicht auf bloßen Annahmen beruhen, insbesondere wenn das Gesicht es versäumt hat, eine Reihe von Umständen hinreichend zu berücksichtigen, die der Kläger geltend gemacht hatte, um den vorliegenden Sachverhalt in ein anderes Licht zu rücken.
(vgl. Randnrn. 50, 53)
Rechtssache C-652/11 P
Mindo Srl
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Zahlung der Geldbuße durch den Gesamtschuldner — Rechtsschutzinteresse — Beweislast“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. April 2013
Rechtsmittel — Gründe — Konkrete Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts und hinreichende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers — Zulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2)
Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Umfang der Begründungspflicht — Pflicht, auf das klare und präzise Vorbringen des Klägers einzugehen
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36, 53 Abs. 1 und 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)
Gerichtliches Verfahren — Vorlage von Beweisen — Unerfüllbare Beweislast — Unzulässigkeit
Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Da die Rechtsmittelführerin Rechtsfehler des Gerichts geltend gemacht hat und hierfür zum einen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich bezeichnet und zum anderen die Gründe angegeben hat, weshalb diese Teile ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft sind, ist der Rechtsmittelgrund zulässig.
(vgl. Randnrn. 21, 22)
Wird in einem Urteil des Gerichts trotz der hiergegen vom betroffenen Gesamtschuldner vorgebrachten Argumente festgestellt, dass die Zahlung der gesamten Geldbuße, die durch eine Entscheidung der Kommission auferlegt wurde, mit der eine Verletzung der Wettbewerbsregeln durch einen der Adressaten dieser Entscheidung festgestellt wurde, nicht ausreiche, um auf Seiten dieses Adressaten eine Forderung zu begründen, für die ein anderer Adressat als Gesamtschuldner der Geldbuße haften könnte, so ist die Begründung unzureichend und verletzt daher wesentliche Formvorschriften.
Außerdem liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn das Gericht auf einen zentralen Punkt der Argumentation des Gesamtschuldners, der gleichzeitig der Kläger ist, nicht eingeht, indem es trotz des in dieser Hinsicht klaren und präzisen Vorbringens des Gesamtschuldners u. a. nicht prüft, ob das Recht des Gläubigers, ein Regressverfahren einzuleiten, um den von ihm gezahlten Teil der Geldbuße wiedereinzuziehen, verjährt ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ein gerichtliches Vergleichsverfahren einem zahlungsunfähigen Unternehmen gegenüber allen seinen Gläubigern eine Umschuldung ermögliche, so dass es seine Tätigkeiten fortsetzen könne, kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, auf dieses entscheidende Argument zu antworten, der Gesamtschuldner habe keine Erklärung zu den Gründen geliefert, weshalb er den Gläubiger als „Insolvenzgläubiger“ ansehe oder weshalb Letzterer nicht versucht habe, seine Forderung geltend zu machen.
(vgl. Randnrn. 36, 37, 39, 41, 44, 45)
Das Gericht handelt dadurch rechtsfehlerhaft, dass es ein Rechtsschutzinteresse des Klägers von der Bedingung abhängig macht, dass dieser die Absicht eines Dritten, seine Forderung geltend zu machen, nachweise, und folglich dem Kläger eine unerfüllbare Beweislast auferlegt.
Die Feststellung, dass der Adressat einer Entscheidung der Kommission, mit der diesem eine Geldbuße auferlegt wird, kein Rechtsschutzinteresse hat, darf nicht auf bloßen Annahmen beruhen, insbesondere wenn das Gesicht es versäumt hat, eine Reihe von Umständen hinreichend zu berücksichtigen, die der Kläger geltend gemacht hatte, um den vorliegenden Sachverhalt in ein anderes Licht zu rücken.
(vgl. Randnrn. 50, 53)