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Document 62011CJ0592

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-592/11

    Anssi Ketelä

    (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

    „Landwirtschaft — Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012

    1. Rechtsakte der Organe – Verordnungen – Unmittelbare Wirkung – Einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Grenzen

    2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes – Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte – Voraussetzungen für die Gewährung – Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber – Erfordernis, das keine Vorgaben hinsichtlich der Rechtsform eines solchen Betriebs enthält – Ausschluss von Junglandwirten, die sich bei ihrer Niederlassung der Rechtsform einer juristischen Person bedienen – Unzulässigkeit

      (Art. 40 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

    3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes – Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte – Voraussetzungen für die Gewährung – Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber – Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft – Erfordernis der Ausübung einer tatsächlichen und dauerhaften Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für eine Einstufung als Betriebsinhaber zu konkretisieren – Grenzen – Nationale Vorschriften, die die Gewährung der Beihilfe an einen Junglandwirt, der sich unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, davon abhängig machen, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat – Zulässigkeit

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 35, 36)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 42-44)

    3.  Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis, wonach sich die betreffende Person erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als „Betriebsinhaber“ niederlassen muss, in einer Situation, in der sich der Betroffene unter Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft niederlässt, voraussetzt, dass er eine tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausübt.

      Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung Nr. 1698/2005 verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht. Diesen Erfordernissen genügen nationale Vorschriften, die vorsehen, dass in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, die Gewährung der Beihilfe insbesondere davon abhängt, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat, was voraussetzt, dass er mehr als die Hälfte der Anteile dieser Gesellschaft hält und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren.

      (vgl. Randnr. 61 und Tenor)

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    Rechtssache C-592/11

    Anssi Ketelä

    (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

    „Landwirtschaft — Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012

    1. Rechtsakte der Organe — Verordnungen — Unmittelbare Wirkung — Einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen — Grenzen

    2. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Erfordernis, das keine Vorgaben hinsichtlich der Rechtsform eines solchen Betriebs enthält — Ausschluss von Junglandwirten, die sich bei ihrer Niederlassung der Rechtsform einer juristischen Person bedienen — Unzulässigkeit

      (Art. 40 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

    3. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft — Erfordernis der Ausübung einer tatsächlichen und dauerhaften Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für eine Einstufung als Betriebsinhaber zu konkretisieren — Grenzen — Nationale Vorschriften, die die Gewährung der Beihilfe an einen Junglandwirt, der sich unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, davon abhängig machen, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat — Zulässigkeit

      (Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 35, 36)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 42-44)

    3.  Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis, wonach sich die betreffende Person erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als „Betriebsinhaber“ niederlassen muss, in einer Situation, in der sich der Betroffene unter Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft niederlässt, voraussetzt, dass er eine tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausübt.

      Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung Nr. 1698/2005 verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht. Diesen Erfordernissen genügen nationale Vorschriften, die vorsehen, dass in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, die Gewährung der Beihilfe insbesondere davon abhängt, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat, was voraussetzt, dass er mehr als die Hälfte der Anteile dieser Gesellschaft hält und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren.

      (vgl. Randnr. 61 und Tenor)

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