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Document 62011CJ0558

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-558/11

SIA Kurcums Metal

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts)

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung ‚Taifun‘ — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. November 2012

  1. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Tarifierung der Waren – Kriterien – Objektive Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  2. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Auslegung – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Erläuterungen der Weltzollorganisation – Fehlende Bindungswirkung

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  3. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Bindfäden, Seile und Taue im Sinne der Unterposition 5607 49 11 – Begriff – Aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  4. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kriterien – Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – Anwendbarkeit für die Einreihung von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen – Fehlen

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I, Allgemeine Vorschrift 3 b)

  5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einführung endgültiger Antidumpingzölle – Verordnung Nr. 1601/2001 – Geltungsbereich – Aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile der Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur – Einbeziehung – Kein Hinweis auf diese Unterposition in der lettischen Sprachfassung der Verordnung – Redaktionsversehen

    (Verordnung Nr. 1601/2001 des Rates, Art. 1)

  6. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen und Klammern im Sinne der Unterposition 7317 00 90 – Begriff – Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 29)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 30)

  3.  Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile nicht in diese Unterposition einzureihen sind, da diese beiden Materialien auf eine solche Art verbunden sind, dass sie zusammen die in Rede stehenden Seile bilden.

    (vgl. Randnrn. 33, 34, Tenor 1)

  4.  Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

    Wenn keiner der beiden Bestandteile der Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist für die zollrechtliche Tarifierung dieser Seile die Allgemeine Vorschrift 3 c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden. Nach dieser Vorschrift müssen die Seile der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Kombinierten Nomenklatur zuletzt genannten zugewiesen werden.

    (vgl. Randnrn. 40, 42, Tenor 2)

  5.  Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

    Die bloße Auslassung einer Verweisung auf die KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ergebenden Fassung in der lettischen Fassung von Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001, bei der es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen handelt, erlaubt es angesichts der allgemeinen Systematik dieser Bestimmung nicht, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Einfuhr von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen von Russland nach Lettland von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist, gesetzt den Fall, dass diese Seile in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind.

    (vgl. Randnrn. 50, 51, Tenor 3)

  6.  Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

    (vgl. Randnr. 55 und Tenor 4)

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Rechtssache C-558/11

SIA Kurcums Metal

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts)

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung ‚Taifun‘ — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. November 2012

  1. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Tarifierung der Waren — Kriterien — Objektive Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  2. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Auslegung — Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur — Erläuterungen der Weltzollorganisation — Fehlende Bindungswirkung

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  3. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Bindfäden, Seile und Taue im Sinne der Unterposition 5607 49 11 — Begriff — Aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile — Ausschluss

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  4. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung der Waren — Kriterien — Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur — Anwendbarkeit für die Einreihung von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen — Fehlen

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I, Allgemeine Vorschrift 3 b)

  5. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Einführung endgültiger Antidumpingzölle — Verordnung Nr. 1601/2001 — Geltungsbereich — Aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile der Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur — Einbeziehung — Kein Hinweis auf diese Unterposition in der lettischen Sprachfassung der Verordnung — Redaktionsversehen

    (Verordnung Nr. 1601/2001 des Rates, Art. 1)

  6. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen und Klammern im Sinne der Unterposition 7317 00 90 — Begriff — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden — Ausschluss

    (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung, Anhang I)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 29)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 30)

  3.  Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile nicht in diese Unterposition einzureihen sind, da diese beiden Materialien auf eine solche Art verbunden sind, dass sie zusammen die in Rede stehenden Seile bilden.

    (vgl. Randnrn. 33, 34, Tenor 1)

  4.  Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

    Wenn keiner der beiden Bestandteile der Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist für die zollrechtliche Tarifierung dieser Seile die Allgemeine Vorschrift 3 c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden. Nach dieser Vorschrift müssen die Seile der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Kombinierten Nomenklatur zuletzt genannten zugewiesen werden.

    (vgl. Randnrn. 40, 42, Tenor 2)

  5.  Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

    Die bloße Auslassung einer Verweisung auf die KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ergebenden Fassung in der lettischen Fassung von Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001, bei der es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen handelt, erlaubt es angesichts der allgemeinen Systematik dieser Bestimmung nicht, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Einfuhr von aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzten Seilen von Russland nach Lettland von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist, gesetzt den Fall, dass diese Seile in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind.

    (vgl. Randnrn. 50, 51, Tenor 3)

  6.  Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

    (vgl. Randnr. 55 und Tenor 4)

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