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Document 62011CJ0545

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle e. G.

    gegen

    Landrat des Landkreises Oder-Spree

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt [Oder])

    „Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — Art. 7 Abs. 1 und 2 — Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen — Gültigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Diskriminierungsverbot“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013

    1. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

    2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Zusätzliche Kürzung dieser Zahlungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Beträgen – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

      (Verordnungen des Rates Nr. 1782/2003, 22. Erwägungsgrund, Art. 10 Abs. 1, Art. 30, und Nr. 73/2009, Art. 7 Abs. 1)

    3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verbot der Diskriminierung – Anwendung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik – Ermessen des Unionsgesetzgebers – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

      (Art. 40 AEUV bis 43 AEUV)

    4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Zusätzliche Kürzung dieser Zahlungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Beträgen – Anhebung um vier Prozentpunkte für Beträge über 300000 Euro – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – Fehlen

      (Verordnung Nr. 73/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    5. Unionsrecht – Auslegung – Erklärung der Kommission beim Erlass eines Sekundärrechtsakts – Keine Auswirkung

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 23-26)

    2.  Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – einer Bestimmung, die eine zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen gegenüber den in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe festgelegten Beträgen vorsieht – im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren könnte.

      Zwar enthielt diese letztgenannte Bestimmung nämlich für die Direktzahlungen der Jahre 2009 bis 2012 Kürzungssätze, die unter den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 vorgesehenen Sätzen lagen, doch konnten sich die Unionslandwirte nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung der in der Verordnung Nr. 1782/2003 festgelegten Kürzungssätze der Direktzahlungen für diese Jahre berufen, da in Anbetracht des 22. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und ihres Art. 30 für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer daher vorherzusehen war, dass die Direktzahlungen im Rahmen der Einkommensstützungsregelungen im Anschluss an eine Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage gekürzt werden konnten.

      (vgl. Randnrn. 30-33, 38, 39, Tenor 1)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 41-43)

    4.  Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – einer Bestimmung, der zufolge die Kürzungen gemäß Abs. 1 dieses Artikels für Beträge von über 300000 Euro um vier Prozentpunkte angehoben werden – im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot berühren könnte.

      Wenn diese Bestimmung zum einen nämlich zu einer unterschiedlichen Behandlung von Landwirten in Abhängigkeit von der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche führt, kann diese unterschiedliche Behandlung durch objektive Gründe gerechtfertigt werden, die nicht offensichtlich unangemessen sind und aus den spezifischen Merkmalen größerer Begünstigter abgeleitet werden und die den Schluss zulassen, dass diese sich in einer anderen Lage befinden als die übrigen Betriebsinhaber.

      Zum anderen unterscheidet diese Bestimmung nicht nach der Rechtsform, in der die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

      (vgl. Randnrn. 44-46, 49, 53, Tenor 2)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 52)

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    Rechtssache C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle e. G.

    gegen

    Landrat des Landkreises Oder-Spree

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt [Oder])

    „Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — Art. 7 Abs. 1 und 2 — Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen — Gültigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Diskriminierungsverbot“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2013

    1. Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Vertrauensschutz — Voraussetzungen — Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

    2. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Direktzahlungen — Gemeinsame Regeln — Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Zusätzliche Kürzung dieser Zahlungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Beträgen — Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fehlen

      (Verordnungen des Rates Nr. 1782/2003, 22. Erwägungsgrund, Art. 10 Abs. 1, Art. 30, und Nr. 73/2009, Art. 7 Abs. 1)

    3. Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Verbot der Diskriminierung — Anwendung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik — Ermessen des Unionsgesetzgebers — Gerichtliche Überprüfung — Grenzen

      (Art. 40 AEUV bis 43 AEUV)

    4. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Direktzahlungen — Gemeinsame Regeln — Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Zusätzliche Kürzung dieser Zahlungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Beträgen — Anhebung um vier Prozentpunkte für Beträge über 300000 Euro — Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot — Fehlen

      (Verordnung Nr. 73/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    5. Unionsrecht — Auslegung — Erklärung der Kommission beim Erlass eines Sekundärrechtsakts — Keine Auswirkung

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 23-26)

    2.  Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – einer Bestimmung, die eine zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen gegenüber den in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe festgelegten Beträgen vorsieht – im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren könnte.

      Zwar enthielt diese letztgenannte Bestimmung nämlich für die Direktzahlungen der Jahre 2009 bis 2012 Kürzungssätze, die unter den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 vorgesehenen Sätzen lagen, doch konnten sich die Unionslandwirte nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung der in der Verordnung Nr. 1782/2003 festgelegten Kürzungssätze der Direktzahlungen für diese Jahre berufen, da in Anbetracht des 22. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und ihres Art. 30 für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer daher vorherzusehen war, dass die Direktzahlungen im Rahmen der Einkommensstützungsregelungen im Anschluss an eine Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage gekürzt werden konnten.

      (vgl. Randnrn. 30-33, 38, 39, Tenor 1)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 41-43)

    4.  Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – einer Bestimmung, der zufolge die Kürzungen gemäß Abs. 1 dieses Artikels für Beträge von über 300000 Euro um vier Prozentpunkte angehoben werden – im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot berühren könnte.

      Wenn diese Bestimmung zum einen nämlich zu einer unterschiedlichen Behandlung von Landwirten in Abhängigkeit von der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche führt, kann diese unterschiedliche Behandlung durch objektive Gründe gerechtfertigt werden, die nicht offensichtlich unangemessen sind und aus den spezifischen Merkmalen größerer Begünstigter abgeleitet werden und die den Schluss zulassen, dass diese sich in einer anderen Lage befinden als die übrigen Betriebsinhaber.

      Zum anderen unterscheidet diese Bestimmung nicht nach der Rechtsform, in der die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

      (vgl. Randnrn. 44-46, 49, 53, Tenor 2)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 52)

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