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Document 62011CJ0515

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe e. V.

    gegen

    Bundesrepublik Deutschland

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)

    „Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — Richtlinie 2003/4/EG — Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln — Grenzen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013

    Umwelt – Freier Zugang zu Informationen – Richtlinie 2003/4 – Ausnahmen – Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff Einrichtungen oder Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln – Anwendbarkeit auf Ministerien, die Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht – Ausschluss

    (Richtlinie 2003/4 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 2 Satz 2)

    Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht.

    Diese Bestimmung kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass ihre Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der von ihr gewährleisteten Interessen erforderlich ist, und die Reichweite der dort vorgesehenen Ausnahmen muss unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie bestimmt werden. Es sind nämlich gerade die Eigenart und die charakteristischen Merkmale des Gesetzgebungsverfahrens, die vom Standpunkt des Rechts auf Information aus gesehen, wie es sowohl im Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten als auch in der Richtlinie 2003/4 vorgesehen ist, die Sonderregelung für Rechtsakte, die in gesetzgebender Eigenschaft erlassen werden, rechtfertigen. Allein der Charakter des fraglichen Rechtsakts, insbesondere der Umstand, dass es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handeln sollte, kann daher das Gremium, das ihn erlässt, nicht von den sich aus der Richtlinie ergebenden Informationspflichten befreien.

    Da es schließlich im Unionsrecht an einer Klarstellung fehlt, was für die Anwendung von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 unter einem Gesetz oder einer gleichrangigen Rechtsnorm zu verstehen ist, richtet sich diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird, nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

    (vgl. Randnrn. 22, 29, 30, 35, 36 und Tenor)

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    Rechtssache C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe e. V.

    gegen

    Bundesrepublik Deutschland

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)

    „Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — Richtlinie 2003/4/EG — Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln — Grenzen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013

    Umwelt — Freier Zugang zu Informationen — Richtlinie 2003/4 — Ausnahmen — Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff Einrichtungen oder Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln — Anwendbarkeit auf Ministerien, die Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht — Ausschluss

    (Richtlinie 2003/4 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 2 Satz 2)

    Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht.

    Diese Bestimmung kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass ihre Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der von ihr gewährleisteten Interessen erforderlich ist, und die Reichweite der dort vorgesehenen Ausnahmen muss unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie bestimmt werden. Es sind nämlich gerade die Eigenart und die charakteristischen Merkmale des Gesetzgebungsverfahrens, die vom Standpunkt des Rechts auf Information aus gesehen, wie es sowohl im Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten als auch in der Richtlinie 2003/4 vorgesehen ist, die Sonderregelung für Rechtsakte, die in gesetzgebender Eigenschaft erlassen werden, rechtfertigen. Allein der Charakter des fraglichen Rechtsakts, insbesondere der Umstand, dass es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handeln sollte, kann daher das Gremium, das ihn erlässt, nicht von den sich aus der Richtlinie ergebenden Informationspflichten befreien.

    Da es schließlich im Unionsrecht an einer Klarstellung fehlt, was für die Anwendung von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 unter einem Gesetz oder einer gleichrangigen Rechtsnorm zu verstehen ist, richtet sich diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird, nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

    (vgl. Randnrn. 22, 29, 30, 35, 36 und Tenor)

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