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Document 62011CJ0455

    Solvay / Kommission

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Solvay/Kommission

    (Rechtssache C‑455/11 P)

    „Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Dauer der Zuwiderhandlung — Begriffe ‚Vereinbarung‘ und ‚abgestimmte Verhaltensweise‘ — Mitteilung über die Zusammenarbeit — Begründungspflicht — Herabsetzung der Geldbuße“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachenwürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 25, 26)

    2. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Informationsaustausch im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Kartells (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 36-40)

    3. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen — Vermutung für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs — Obliegenheit des betroffenen Unternehmens, diese Vermutung zu widerlegen — Beweise (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-44)

    4. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung — Beurteilungskriterien — Anwendung der gleichen Kriterien auf eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise — Beweisrechtliche Folgen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 53)

    5. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Rechtlicher Rahmen — Leitlinien der Kommission — Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Überprüfung — Umfang (Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2002/C 45/03) (vgl. Randnrn. 64-66)

    6. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Grundsatz der Gleichbehandlung — Entscheidungspraxis der Kommission — Unverbindlichkeit (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 77, 78)

    7. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 89-91)

    8. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Beurteilung des Umfangs der Kooperation jedes Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens — Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Nrn. 21 und 23 Buchst. b Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 104, 105)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache Solvay/Kommission (T‑186/06), mit dem das Gericht einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die im Austausch von Informationen über Preise und Verkaufsmengen, in Vereinbarungen über Preise und über die Einschränkung der Produktionskapazität im EWR sowie in der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat bestanden, sowie auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße teilweise stattgegeben hat – Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

    2. 

    Die Solvay SA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

    3. 

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Solvay/Kommission

    (Rechtssache C‑455/11 P)

    „Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Dauer der Zuwiderhandlung — Begriffe ‚Vereinbarung‘ und ‚abgestimmte Verhaltensweise‘ — Mitteilung über die Zusammenarbeit — Begründungspflicht — Herabsetzung der Geldbuße“

    1. 

    Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachenwürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 25, 26)

    2. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Informationsaustausch im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Kartells (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 36-40)

    3. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen — Vermutung für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs — Obliegenheit des betroffenen Unternehmens, diese Vermutung zu widerlegen — Beweise (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 42-44)

    4. 

    Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweise — Begriff — Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung — Beurteilungskriterien — Anwendung der gleichen Kriterien auf eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise — Beweisrechtliche Folgen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 53)

    5. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Rechtlicher Rahmen — Leitlinien der Kommission — Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Überprüfung — Umfang (Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2002/C 45/03) (vgl. Randnrn. 64-66)

    6. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Grundsatz der Gleichbehandlung — Entscheidungspraxis der Kommission — Unverbindlichkeit (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 77, 78)

    7. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 89-91)

    8. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Beurteilung des Umfangs der Kooperation jedes Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens — Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Nrn. 21 und 23 Buchst. b Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 104, 105)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache Solvay/Kommission (T‑186/06), mit dem das Gericht einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die im Austausch von Informationen über Preise und Verkaufsmengen, in Vereinbarungen über Preise und über die Einschränkung der Produktionskapazität im EWR sowie in der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat bestanden, sowie auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße teilweise stattgegeben hat – Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

    2. 

    Die Solvay SA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

    3. 

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

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