EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CJ0385

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-385/11

Isabel Elbal Moreno

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

und

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona)

„Art. 157 AEUV — Richtlinie 79/7/EWG — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 2006/54/EG — Beitragsbezogene Altersrente — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. November 2012

  1. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Beschäftigungsbedingungen – Begriff – Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit – Ausschluss

    (Art. 157 AEUV; Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang Paragraf 4 Nr. 1; Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

  2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7 – Zugang zu einer beitragsbezogenen Altersrente – Nationale Regelung, nach der Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen – Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 4)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 22, 25)

  2.  Art. 4 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zu ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist.

    Diese Regelung benachteiligt nämlich Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich statistisch gesehen überwiegend um Frauen handelt, die über lange Zeit in geringem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, denn sie nimmt den betroffenen Arbeitnehmern durch die Methode, die zur Berechnung der für den Erhalt einer Altersrente erforderlichen Beitragszeiten angewandt wird, praktisch jede Möglichkeit, eine derartige Altersrente zu erhalten.

    Außerdem ist diese Regelung nicht durch das Erfordernis gerechtfertigt, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit zu wahren, wenn die betroffenen Teilzeitbeschäftigten Beiträge gezahlt haben, die insbesondere der Finanzierung des Altersversorgungssystems dienen, und feststeht, dass die Höhe der Rente, wenn sie eine solche erhalten, proportional zu ihrer Arbeitszeit und den gezahlten Beiträgen herabgesetzt ist.

    (vgl. Randnrn. 30-34, 38 und Tenor)

Top

Rechtssache C-385/11

Isabel Elbal Moreno

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

und

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona)

„Art. 157 AEUV — Richtlinie 79/7/EWG — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 2006/54/EG — Beitragsbezogene Altersrente — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. November 2012

  1. Sozialpolitik — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 97/81 — Beschäftigungsbedingungen — Begriff — Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit — Ausschluss

    (Art. 157 AEUV; Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang Paragraf 4 Nr. 1; Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

  2. Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7 — Zugang zu einer beitragsbezogenen Altersrente — Nationale Regelung, nach der Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen — Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 4)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 22, 25)

  2.  Art. 4 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zu ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist.

    Diese Regelung benachteiligt nämlich Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich statistisch gesehen überwiegend um Frauen handelt, die über lange Zeit in geringem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, denn sie nimmt den betroffenen Arbeitnehmern durch die Methode, die zur Berechnung der für den Erhalt einer Altersrente erforderlichen Beitragszeiten angewandt wird, praktisch jede Möglichkeit, eine derartige Altersrente zu erhalten.

    Außerdem ist diese Regelung nicht durch das Erfordernis gerechtfertigt, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit zu wahren, wenn die betroffenen Teilzeitbeschäftigten Beiträge gezahlt haben, die insbesondere der Finanzierung des Altersversorgungssystems dienen, und feststeht, dass die Höhe der Rente, wenn sie eine solche erhalten, proportional zu ihrer Arbeitszeit und den gezahlten Beiträgen herabgesetzt ist.

    (vgl. Randnrn. 30-34, 38 und Tenor)

Top