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Document 62011CJ0380

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. SapA

    gegen

    Administration des contributions en matière d’impôts

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif [Luxemburg])

    „Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Steuerrecht — Vermögensteuer — Voraussetzungen für die Gewährung einer Vermögensteuerermäßigung — Verlust der Eigenschaft als Vermögensteuerpflichtiger infolge der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat — Beschränkung — Rechtfertigung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012

    1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat – Anlässlich der Verlegung anwendbare nationale Steuerregelung – Einbeziehung

      (Art. 49 AEUV und Art. 54 AEUV)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Steuerrecht – Vermögensteuer – Nationale Regelung, nach der der Vorteil einer Ermäßigung der Vermögensteuer davon abhängt, dass die Eigenschaft als Steuerpflichtiger hinsichtlich dieser Steuer in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Dauer von fünf Jahren fortbesteht – Unzulässigkeit – Rechtfertigung durch das Erfordernis einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis und der Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten – Fehlen

      (Art. 49 AEUV)

    3. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Rechtfertigung – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Suche nach Steuereinnahmen – Unzulässigkeit

      (Art. 49 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 29-31)

    2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen, unter denen eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Gewährung einer Ermäßigung der Vermögensteuer an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Steuerschuldner während der fünf folgenden Steuerjahre weiterhin dieser Steuer unterliegt.

      Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht durch das Erfordernis einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden. Der Widerruf der einer Gesellschaft gewährten Vermögensteuerermäßigung und die Forderung nach sofortiger Zahlung zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gewährleisten nämlich weder die Besteuerungsbefugnis des letztgenannten Mitgliedstaats noch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, da der Mechanismus des Widerrufs einer Vergünstigung seiner Natur nach voraussetzt, dass der Mitgliedstaat sich im Voraus damit einverstanden erklärt hat, diese Vergünstigung zu gewähren und folglich die Vermögensteuer der gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu ermäßigen, wenn die Voraussetzungen der nationalen Regelung erfüllt sind.

      Diese Beschränkung kann auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gewährung einer Vermögensteuerermäßigung für eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen der nationalen Regelung erfüllt, einerseits und den mit dieser Regelung verfolgten Zielen, u. a. der Kompensierung der erwähnten Steuervergünstigung durch zusätzliche Einnahmen im Bereich der Körperschaft- und der Gewerbesteuer auf den Betriebsgewinn während fünf Jahren, andererseits besteht.

      (vgl. Randnrn. 44-46, 48, 52 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 50)

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    Rechtssache C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. SapA

    gegen

    Administration des contributions en matière d’impôts

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif [Luxemburg])

    „Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Steuerrecht — Vermögensteuer — Voraussetzungen für die Gewährung einer Vermögensteuerermäßigung — Verlust der Eigenschaft als Vermögensteuerpflichtiger infolge der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat — Beschränkung — Rechtfertigung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012

    1. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Bestimmungen des Vertrags — Geltungsbereich — Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat — Anlässlich der Verlegung anwendbare nationale Steuerregelung — Einbeziehung

      (Art. 49 AEUV und Art. 54 AEUV)

    2. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Steuerrecht — Vermögensteuer — Nationale Regelung, nach der der Vorteil einer Ermäßigung der Vermögensteuer davon abhängt, dass die Eigenschaft als Steuerpflichtiger hinsichtlich dieser Steuer in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Dauer von fünf Jahren fortbesteht — Unzulässigkeit — Rechtfertigung durch das Erfordernis einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis und der Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten — Fehlen

      (Art. 49 AEUV)

    3. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Rechtfertigung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Suche nach Steuereinnahmen — Unzulässigkeit

      (Art. 49 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 29-31)

    2.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen, unter denen eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Gewährung einer Ermäßigung der Vermögensteuer an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Steuerschuldner während der fünf folgenden Steuerjahre weiterhin dieser Steuer unterliegt.

      Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht durch das Erfordernis einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden. Der Widerruf der einer Gesellschaft gewährten Vermögensteuerermäßigung und die Forderung nach sofortiger Zahlung zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gewährleisten nämlich weder die Besteuerungsbefugnis des letztgenannten Mitgliedstaats noch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, da der Mechanismus des Widerrufs einer Vergünstigung seiner Natur nach voraussetzt, dass der Mitgliedstaat sich im Voraus damit einverstanden erklärt hat, diese Vergünstigung zu gewähren und folglich die Vermögensteuer der gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu ermäßigen, wenn die Voraussetzungen der nationalen Regelung erfüllt sind.

      Diese Beschränkung kann auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gewährung einer Vermögensteuerermäßigung für eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen der nationalen Regelung erfüllt, einerseits und den mit dieser Regelung verfolgten Zielen, u. a. der Kompensierung der erwähnten Steuervergünstigung durch zusätzliche Einnahmen im Bereich der Körperschaft- und der Gewerbesteuer auf den Betriebsgewinn während fünf Jahren, andererseits besteht.

      (vgl. Randnrn. 44-46, 48, 52 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 50)

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