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Document 62011CJ0376

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-376/11

    Pie Optiek SPRL

    gegen

    Bureau Gevers SA und European Registry for Internet Domains ASBL

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles)

    „Internet — Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ — Verordnung (EG) Nr. 874/2004 — Domänennamen — Gestaffelte Registrierung — Art. 12 Abs. 2 — Begriff ‚Lizenznehmer früherer Rechte‘ — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren — Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Unionsrecht – Auslegung – Vorschrift, die keinerlei ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält – Autonome und einheitliche Auslegung

    2. Unionsrecht – Auslegung – Methoden – Auslegung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Grundverordnung

    3. Transeuropäische Netze – Telekommunikationssektor – Internet – Durchführung und Funktionen einer Domäne oberster Stufe – Anmeldung mit dem Namen einer eingetragenen Marke – Inhaber des Rechts, einen Antrag einzureichen – Lizenznehmer früherer Rechte – Begriff – Person, der vom Inhaber der Marke erlaubt worden ist, einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren – Ausschluss

      (Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 33)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 34)

    3.  Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

      Denn wenn das frühere Recht ein Markenrecht ist, betrifft die genannte Vorschrift die Lizenzverträge, in denen der Inhaber der Marke dem Lizenznehmer in den durch die Klauseln des Lizenzvertrags bestimmten Grenzen das Recht zur Benutzung dieser Marke zu Zwecken einräumt, die zum Bereich des durch diese verliehenen ausschließlichen Rechts gehören. Dagegen ähnelt eine Vereinbarung, durch die der Vertragspartner des Inhabers des Markenrechts sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, eher einem Dienstleistungsvertrag, in dessen Rahmen die genannte Partei eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt.

      (vgl. Randnrn. 47, 49, 53 und Tenor)

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    Rechtssache C-376/11

    Pie Optiek SPRL

    gegen

    Bureau Gevers SA und European Registry for Internet Domains ASBL

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles)

    „Internet — Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ — Verordnung (EG) Nr. 874/2004 — Domänennamen — Gestaffelte Registrierung — Art. 12 Abs. 2 — Begriff ‚Lizenznehmer früherer Rechte‘ — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren — Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Unionsrecht — Auslegung — Vorschrift, die keinerlei ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält — Autonome und einheitliche Auslegung

    2. Unionsrecht — Auslegung — Methoden — Auslegung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Grundverordnung

    3. Transeuropäische Netze — Telekommunikationssektor — Internet — Durchführung und Funktionen einer Domäne oberster Stufe — Anmeldung mit dem Namen einer eingetragenen Marke — Inhaber des Rechts, einen Antrag einzureichen — Lizenznehmer früherer Rechte — Begriff — Person, der vom Inhaber der Marke erlaubt worden ist, einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren — Ausschluss

      (Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 33)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 34)

    3.  Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

      Denn wenn das frühere Recht ein Markenrecht ist, betrifft die genannte Vorschrift die Lizenzverträge, in denen der Inhaber der Marke dem Lizenznehmer in den durch die Klauseln des Lizenzvertrags bestimmten Grenzen das Recht zur Benutzung dieser Marke zu Zwecken einräumt, die zum Bereich des durch diese verliehenen ausschließlichen Rechts gehören. Dagegen ähnelt eine Vereinbarung, durch die der Vertragspartner des Inhabers des Markenrechts sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, eher einem Dienstleistungsvertrag, in dessen Rahmen die genannte Partei eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt.

      (vgl. Randnrn. 47, 49, 53 und Tenor)

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