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Document 62011CJ0320

    Leitsätze des Urteils

    Verbundene Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11

    Digitalnet OOD u. a.

    gegen

    Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna)

    „Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012

    1. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch – Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur – Kriterien – Begriff des Modems für den Internetanschluss

      (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009, Anhang I)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

      (Art. 267 AEUV)

    3. Zollunion – Zollanmeldungen – Nachträgliche Prüfung – Änderung der zolltariflichen Einreihung – Auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommene Änderung – Verpflichtung zur physischen Untersuchung der Waren – Fehlen

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 78 Abs. 2)

    1.  Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 zwei Voraussetzungen erfüllen müssen, den Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.

      Außerdem stellt zur Einreihung solcher Geräte in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss jedes Gerät dar, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität sicherstellen kann.

      Der Verwendungszweck einer Ware kann nämlich ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt.

      Somit haben die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 zur Unterposition 8528 71 13 die Bedeutung des Begriffs „Modem“ dadurch eingeschränkt, dass sie aufgrund technischer Erwägungen von diesem Begriff Geräte ausnehmen, die einem Modem ähnliche Funktionen erfüllen, obwohl nur der in der Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, bestehende Zweck für die Einreihung relevant ist. Die Erläuterungen laufen daher in diesem Punkt der Kombinierten Nomenklatur zuwider und sind nicht zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 30, 43, 45, 48, 59, Tenor 1-2)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 61)

    3.  Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.

      (vgl. Randnr. 67, Tenor 3)

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    Verbundene Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11

    Digitalnet OOD u. a.

    gegen

    Nachalnik na Mitnicheski punkt – Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna)

    „Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012

    1. Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch — Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur — Kriterien — Begriff des Modems für den Internetanschluss

      (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009, Anhang I)

    2. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

      (Art. 267 AEUV)

    3. Zollunion — Zollanmeldungen — Nachträgliche Prüfung — Änderung der zolltariflichen Einreihung — Auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommene Änderung — Verpflichtung zur physischen Untersuchung der Waren — Fehlen

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 78 Abs. 2)

    1.  Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen Nrn. 1214/2007, 1031/2008 und 948/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 zwei Voraussetzungen erfüllen müssen, den Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.

      Außerdem stellt zur Einreihung solcher Geräte in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss jedes Gerät dar, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität sicherstellen kann.

      Der Verwendungszweck einer Ware kann nämlich ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt.

      Somit haben die Erläuterungen vom 7. Mai 2008 zur Unterposition 8528 71 13 die Bedeutung des Begriffs „Modem“ dadurch eingeschränkt, dass sie aufgrund technischer Erwägungen von diesem Begriff Geräte ausnehmen, die einem Modem ähnliche Funktionen erfüllen, obwohl nur der in der Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, bestehende Zweck für die Einreihung relevant ist. Die Erläuterungen laufen daher in diesem Punkt der Kombinierten Nomenklatur zuwider und sind nicht zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 30, 43, 45, 48, 59, Tenor 1-2)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 61)

    3.  Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.

      (vgl. Randnr. 67, Tenor 3)

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