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Document 62011CJ0318

Leitsätze des Urteils

Verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11

Daimler AG und Widex A/S

gegen

Skatteverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Falun)

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 170 und 171 — Achte Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 1 — Richtlinie 2008/9/EG — Art. 3 Buchst. a — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige — In einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Erstattung der Steuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – Persönlicher Geltungsbereich – Steuerpflichtiger, der von einer festen Niederlassung aus nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt – Einbeziehung – 100%ige Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat der Erstattung – Keine Auswirkung

(Richtlinie 79/1072 des Rates in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung, Art. 1, und Richtlinie 2008/9 des Rates, Art. 3 Buchst. a)

Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112 an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden“, hat.

Der Begriff „feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden“ enthält zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, nämlich zum einen, dass eine „feste Niederlassung“ besteht, und zum anderen, dass von dort aus „Umsätze“ bewirkt wurden. Für den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs muss festgestellt werden, dass die feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie den Erstattungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre.

Wird nicht bestritten, dass ein Unternehmen mit seinen Dienstleistungen in Form von technischen Tests und Forschung keine steuerbaren Ausgangsumsätze in dem Mitgliedstaat, in dem es einen Erstattungsantrag gestellt hat, bewirkt hat, ist der Anspruch auf Erstattung der entrichteten Vorsteuer anzuerkennen, ohne dass darüber hinaus zu prüfen ist, ob dieses Unternehmen tatsächlich eine „feste Niederlassung“ im Sinne der auszulegenden Bestimmungen hat, da die beiden Voraussetzungen, aus denen sich das Kriterium „feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden“ zusammensetzt, gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Diese Auslegung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100%ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen. Eine solche 100%ige Tochtergesellschaft ist eine selbständig steuerpflichtige juristische Person.

(vgl. Randnrn. 32, 37-39, 44, 48, 51, Tenor 1, 2)

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Verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11

Daimler AG und Widex A/S

gegen

Skatteverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Falun)

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 170 und 171 — Achte Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 1 — Richtlinie 2008/9/EG — Art. 3 Buchst. a — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige — In einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012

Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Erstattung der Steuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige — Persönlicher Geltungsbereich — Steuerpflichtiger, der von einer festen Niederlassung aus nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt — Einbeziehung — 100%ige Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat der Erstattung — Keine Auswirkung

(Richtlinie 79/1072 des Rates in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung, Art. 1, und Richtlinie 2008/9 des Rates, Art. 3 Buchst. a)

Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112 an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden“, hat.

Der Begriff „feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden“ enthält zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, nämlich zum einen, dass eine „feste Niederlassung“ besteht, und zum anderen, dass von dort aus „Umsätze“ bewirkt wurden. Für den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs muss festgestellt werden, dass die feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie den Erstattungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre.

Wird nicht bestritten, dass ein Unternehmen mit seinen Dienstleistungen in Form von technischen Tests und Forschung keine steuerbaren Ausgangsumsätze in dem Mitgliedstaat, in dem es einen Erstattungsantrag gestellt hat, bewirkt hat, ist der Anspruch auf Erstattung der entrichteten Vorsteuer anzuerkennen, ohne dass darüber hinaus zu prüfen ist, ob dieses Unternehmen tatsächlich eine „feste Niederlassung“ im Sinne der auszulegenden Bestimmungen hat, da die beiden Voraussetzungen, aus denen sich das Kriterium „feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden“ zusammensetzt, gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Diese Auslegung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100%ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen. Eine solche 100%ige Tochtergesellschaft ist eine selbständig steuerpflichtige juristische Person.

(vgl. Randnrn. 32, 37-39, 44, 48, 51, Tenor 1, 2)

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