Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CJ0262

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-262/11

    Kremikovtzi AD

    gegen

    Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

    „Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union — Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien — Stahlsektor — Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen — Voraussetzungen — Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums — Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt — Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission — Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt — Beschluss EU — BG Nr. 3/2006 — Anhang V der Beitrittsakte — Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Bestehende Beihilfen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2012

    1. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union – Unterscheidung nach den in Anhang V der Beitrittsakte aufgestellten besonderen Regeln – Maßnahmen, die in Bulgarien vor dem Beitritt im Rahmen der Umstrukturierung des Stahlsektors durchgeführt wurden – Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieser Beihilfen

      (Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 1 und 3 EG; Beitrittsakte von 2005, Anhang V; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG–Bulgarien)

    2. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Zeitlicher Geltungsbereich – Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union – Beitrittsakte – Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen ab dem Zeitpunkt des Beitritts und nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten

      (Art. 87 EG und 88 EG; Beitrittsakte von 2005; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c)

    1.  Zu den in Bulgarien vor dessen Beitritt zur Union durchgeführten Beihilfen sieht Anhang V der Beitrittsakte von 2005 in Abschnitt 2 einen Kontrollmechanismus vor. Mit diesem Mechanismus soll u. a. das Spektrum der Beihilfen begrenzt werden, die beim Beitritt als „bestehende Beihilfen“ im Sinne des Art. 88 Abs. 1 EG angesehen werden können. Nach diesem Mechanismus werden staatliche Maßnahmen, die vor dem Beitritt durchgeführt wurden, aber nach dem Beitritt immer noch anwendbar sind und zum Zeitpunkt des Beitritts die kumulativen Kriterien des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen, den in Anhang V der Beitrittsakte aufgestellten besonderen Regeln unterstellt, sei es als bestehende Beihilfen im Sinne des Art. 88 Abs. 1 EG, wenn sie unter eine der drei in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, oder als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG neue Beihilfen, wenn sie nicht unter eine dieser drei Kategorien fallen.

      Vor dem Tag des Beitritts getroffene staatliche Unterstützungsmaßnahmen müssen daher, um den besonderen Regeln des Anhangs V der Beitrittsakte unterstellt werden zu können, insbesondere ab dem Beitritt weiterhin im Sinne dieses Anhangs „anwendbar“ sein. Die in Anhang V der Beitrittsakte enthaltenen Ausdrücke „noch anwendbar“ und „weiterhin anzuwenden“ sind dahin auszulegen, dass sie sich im Wesentlichen auf vor dem Beitritt zur Union durchgeführte Maßnahmen beziehen, die nach dem Beitritt weiterhin Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats oder eine Erhöhung seiner finanziellen Verantwortung verursachen oder seine Haushaltseinnahmen mindern.

      In einem Fall, in dem die Durchführung der staatlichen Beihilfen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union abgeschlossen wurde, konnten diese Beihilfen somit nach dem Beitritt nicht zu Ausgaben oder einer größeren finanziellen Verantwortung bulgarischer staatlicher Stellen führen oder die Haushaltseinnahmen Bulgariens mindern. Unter diesen Umständen können diese staatlichen Beihilfen nicht als nach dem Beitritt „anwendbar“ im Sinne von Anhang V der Beitrittsakte angesehen werden. Daher können diese Maßnahmen weder als „bestehende Beihilfen“ noch als „zum Tag des Beitritts neue Beihilfen“ im Sinne des genannten Anhangs angesehen werden.

      Doch muss ein Verfahren zur Rückforderung derartiger staatlicher Beihilfen, die einem Unternehmen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union gewährt wurden, im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen, wonach Bulgarien gestattet wurde, Beihilfen zur Umstrukturierung seines Stahlsektors zu gewähren, wobei dafür u. a. Voraussetzung war, dass diese Beihilfen nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führten, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen gestützt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen nationalen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 3 des Zusatzprotokolls eine Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen erlassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieses Zusatzprotokolls erlassene Entscheidung der Europäischen Kommission ist nicht Vorbedingung für die Rückforderung solcher Beihilfen durch diese Behörden.

      (vgl. Randnrn. 40, 51-53, 55, 58-60, 71 und Tenor)

    2.  Aus Art. 2 der Beitrittsakte von 2005 ergibt sich, dass die Art. 87 EG bis 89 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 88 EG in Bulgarien erst seit dessen Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 nach Maßgabe der Beitrittsakte gelten.

      Namentlich aus Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 2 der Beitrittsakte lässt sich herleiten, dass die in Art. 87 Abs. 1 EG aufgeführten Kriterien als solche in Bulgarien erst ab dem Beitritt unmittelbar angewandt werden können, und zwar nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Außerdem kann hinsichtlich bestehender Beihilfen nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt.

      (vgl. Randnrn. 50, 54)

    Top

    Rechtssache C-262/11

    Kremikovtzi AD

    gegen

    Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

    (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)

    „Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union — Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien — Stahlsektor — Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen — Voraussetzungen — Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums — Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt — Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission — Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt — Beschluss EU — BG Nr. 3/2006 — Anhang V der Beitrittsakte — Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Bestehende Beihilfen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2012

    1. Staatliche Beihilfen — Bestehende und neue Beihilfen — Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union — Unterscheidung nach den in Anhang V der Beitrittsakte aufgestellten besonderen Regeln — Maßnahmen, die in Bulgarien vor dem Beitritt im Rahmen der Umstrukturierung des Stahlsektors durchgeführt wurden — Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieser Beihilfen

      (Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 1 und 3 EG; Beitrittsakte von 2005, Anhang V; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG–Bulgarien)

    2. Staatliche Beihilfen — Bestimmungen des Vertrags — Zeitlicher Geltungsbereich — Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union — Beitrittsakte — Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen ab dem Zeitpunkt des Beitritts und nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten

      (Art. 87 EG und 88 EG; Beitrittsakte von 2005; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c)

    1.  Zu den in Bulgarien vor dessen Beitritt zur Union durchgeführten Beihilfen sieht Anhang V der Beitrittsakte von 2005 in Abschnitt 2 einen Kontrollmechanismus vor. Mit diesem Mechanismus soll u. a. das Spektrum der Beihilfen begrenzt werden, die beim Beitritt als „bestehende Beihilfen“ im Sinne des Art. 88 Abs. 1 EG angesehen werden können. Nach diesem Mechanismus werden staatliche Maßnahmen, die vor dem Beitritt durchgeführt wurden, aber nach dem Beitritt immer noch anwendbar sind und zum Zeitpunkt des Beitritts die kumulativen Kriterien des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen, den in Anhang V der Beitrittsakte aufgestellten besonderen Regeln unterstellt, sei es als bestehende Beihilfen im Sinne des Art. 88 Abs. 1 EG, wenn sie unter eine der drei in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, oder als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG neue Beihilfen, wenn sie nicht unter eine dieser drei Kategorien fallen.

      Vor dem Tag des Beitritts getroffene staatliche Unterstützungsmaßnahmen müssen daher, um den besonderen Regeln des Anhangs V der Beitrittsakte unterstellt werden zu können, insbesondere ab dem Beitritt weiterhin im Sinne dieses Anhangs „anwendbar“ sein. Die in Anhang V der Beitrittsakte enthaltenen Ausdrücke „noch anwendbar“ und „weiterhin anzuwenden“ sind dahin auszulegen, dass sie sich im Wesentlichen auf vor dem Beitritt zur Union durchgeführte Maßnahmen beziehen, die nach dem Beitritt weiterhin Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats oder eine Erhöhung seiner finanziellen Verantwortung verursachen oder seine Haushaltseinnahmen mindern.

      In einem Fall, in dem die Durchführung der staatlichen Beihilfen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union abgeschlossen wurde, konnten diese Beihilfen somit nach dem Beitritt nicht zu Ausgaben oder einer größeren finanziellen Verantwortung bulgarischer staatlicher Stellen führen oder die Haushaltseinnahmen Bulgariens mindern. Unter diesen Umständen können diese staatlichen Beihilfen nicht als nach dem Beitritt „anwendbar“ im Sinne von Anhang V der Beitrittsakte angesehen werden. Daher können diese Maßnahmen weder als „bestehende Beihilfen“ noch als „zum Tag des Beitritts neue Beihilfen“ im Sinne des genannten Anhangs angesehen werden.

      Doch muss ein Verfahren zur Rückforderung derartiger staatlicher Beihilfen, die einem Unternehmen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union gewährt wurden, im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen, wonach Bulgarien gestattet wurde, Beihilfen zur Umstrukturierung seines Stahlsektors zu gewähren, wobei dafür u. a. Voraussetzung war, dass diese Beihilfen nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führten, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen gestützt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen nationalen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 3 des Zusatzprotokolls eine Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen erlassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieses Zusatzprotokolls erlassene Entscheidung der Europäischen Kommission ist nicht Vorbedingung für die Rückforderung solcher Beihilfen durch diese Behörden.

      (vgl. Randnrn. 40, 51-53, 55, 58-60, 71 und Tenor)

    2.  Aus Art. 2 der Beitrittsakte von 2005 ergibt sich, dass die Art. 87 EG bis 89 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 88 EG in Bulgarien erst seit dessen Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 nach Maßgabe der Beitrittsakte gelten.

      Namentlich aus Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 2 der Beitrittsakte lässt sich herleiten, dass die in Art. 87 Abs. 1 EG aufgeführten Kriterien als solche in Bulgarien erst ab dem Beitritt unmittelbar angewandt werden können, und zwar nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Außerdem kann hinsichtlich bestehender Beihilfen nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt.

      (vgl. Randnrn. 50, 54)

    Top