Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CJ0218

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-218/11

    Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig) und Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe, nunmehr Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe

    gegen

    Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

    (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla)

    „Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Art. 44 Abs. 2, 47 Abs. 1 Buchst. b und 47 Abs. 2 und 5 — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter — Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Maßgabe einer einzigen Bilanzangabe — Rechnungslegungsangabe, die durch Unterschiede in den nationalen Rechten auf dem Gebiet der Jahresabschlüsse der Gesellschaften beeinflusst sein kann“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2012

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Art. 267 AEUV)

    2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Durchführung des Verfahrens – Erteilung des Zuschlags – Eignungskriterien – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Mindestanforderungen durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Verpflichtung, ein solches Kriterium außer Betracht zu lassen, weil die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der betroffenen Elemente der Bilanz unterschiedlich ausgestaltet sind – Fehlen

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 44 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. b)

    3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Durchführung des Verfahrens – Eignungskriterien – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Fehlende Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dem vorgeschriebenen Kriterium zu entsprechen, wegen eines Vertrags über die systematische Abführung der Gewinne an die Muttergesellschaft – Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen kann – Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers, nach denen im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers die Gewinnabführung unbeschränkt zulässig ist – Keine Auswirkung

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 47)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 23)

    2.  Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

      (vgl. Randnr. 32 und Tenor 1)

    3.  Art. 47 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.

      (vgl. Randnr. 39, Tenor 2)

    Top

    Rechtssache C-218/11

    Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig) und Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe, nunmehr Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe

    gegen

    Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

    (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla)

    „Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Art. 44 Abs. 2, 47 Abs. 1 Buchst. b und 47 Abs. 2 und 5 — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter — Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Maßgabe einer einzigen Bilanzangabe — Rechnungslegungsangabe, die durch Unterschiede in den nationalen Rechten auf dem Gebiet der Jahresabschlüsse der Gesellschaften beeinflusst sein kann“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2012

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Zuständigkeit des nationalen Gerichts — Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen — Beurteilung durch das nationale Gericht

      (Art. 267 AEUV)

    2. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Durchführung des Verfahrens — Erteilung des Zuschlags — Eignungskriterien — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit — Mindestanforderungen durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Verpflichtung, ein solches Kriterium außer Betracht zu lassen, weil die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der betroffenen Elemente der Bilanz unterschiedlich ausgestaltet sind — Fehlen

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 44 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. b)

    3. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Durchführung des Verfahrens — Eignungskriterien — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit — Fehlende Möglichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dem vorgeschriebenen Kriterium zu entsprechen, wegen eines Vertrags über die systematische Abführung der Gewinne an die Muttergesellschaft — Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen kann — Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers, nach denen im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers die Gewinnabführung unbeschränkt zulässig ist — Keine Auswirkung

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 47)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 23)

    2.  Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

      (vgl. Randnr. 32 und Tenor 1)

    3.  Art. 47 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.

      (vgl. Randnr. 39, Tenor 2)

    Top