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Document 62011CJ0171

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-171/11

Fra.bo SpA

gegen

Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Technisch-Wissenschaftlicher Verein

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

„Freier Warenverkehr — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung — Nationales Zertifizierungsverfahren — Vermutung der Konformität mit dem nationalen Recht — Anwendbarkeit von Art. 28 EG auf eine private Zertifizierungsstelle“

Leitsätze des Urteils

Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Geltungsbereich – Vermutung der Konformität mit dem nationalen Recht – Normungs- und Zertifizierungstätigkeit einer privaten Einrichtung – Einbeziehung

(Art. 28 EG)

Art. 28 EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden ist, wenn die Erzeugnisse, die von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, nach den nationalen Rechtsvorschriften als mit dem nationalen Recht konform angesehen werden und dadurch ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, erschwert wird. Das ist dann der Fall, wenn die Einrichtung für bestimmte Erzeugnisse die einzige Möglichkeit darstellt, ein Konformitätszertifikat zu erhalten, und wenn sie aufgrund ihrer Ermächtigung zur Zertifizierung über die Befugnis verfügt, den Zugang dieser Erzeugnisse zum Markt zu regeln.

(vgl. Randnrn. 28, 31-32 und Tenor)

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Rechtssache C-171/11

Fra.bo SpA

gegen

Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Technisch-Wissenschaftlicher Verein

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

„Freier Warenverkehr — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung — Nationales Zertifizierungsverfahren — Vermutung der Konformität mit dem nationalen Recht — Anwendbarkeit von Art. 28 EG auf eine private Zertifizierungsstelle“

Leitsätze des Urteils

Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Geltungsbereich — Vermutung der Konformität mit dem nationalen Recht — Normungs- und Zertifizierungstätigkeit einer privaten Einrichtung — Einbeziehung

(Art. 28 EG)

Art. 28 EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden ist, wenn die Erzeugnisse, die von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, nach den nationalen Rechtsvorschriften als mit dem nationalen Recht konform angesehen werden und dadurch ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, erschwert wird. Das ist dann der Fall, wenn die Einrichtung für bestimmte Erzeugnisse die einzige Möglichkeit darstellt, ein Konformitätszertifikat zu erhalten, und wenn sie aufgrund ihrer Ermächtigung zur Zertifizierung über die Befugnis verfügt, den Zugang dieser Erzeugnisse zum Markt zu regeln.

(vgl. Randnrn. 28, 31-32 und Tenor)

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