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Document 62011CJ0127

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-127/11

    Aldegonda van den Booren

    gegen

    Rijksdienst voor Pensioenen

    (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen)

    „Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Altersrente — Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags — Hinterbliebenenrente — Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Betrags“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. März 2013

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht – Ausschluss – Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht – Einbeziehung

      (Art. 267 AEUV)

    3. Soziale Sicherheit – Wandererwerbstätige – Leistungen – Nationale Antikumulierungsvorschriften – Beschränkung des Höchstbetrags für das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente im Fall des Bezugs einer nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Hinterbliebenenrente – Regelung, die eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 46 und 46b)

    4. Soziale Sicherheit – Wandererwerbstätige – Leistungen – Nationale Antikumulierungsvorschriften – Leistungsempfängern können Leistungen gleicher Art, die ihnen gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ausgezahlt werden, nicht entgegengehalten werden – Leistungen gleicher Art – Beurteilungskriterien – Hinterbliebenenrente und Altersrente – Leistungen unterschiedlicher Art

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 12 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 und Art. 46b Abs. 1)

    5. Soziale Sicherheit – Wandererwerbstätige – Leistungen – Nationale Antikumulierungsvorschriften – Kürzung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags der Hinterbliebenenrente aufgrund der Erhöhung der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Altersrente – Zulässigkeit – Voraussetzungen

      (Art. 45 AEUV; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 46a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 21, 22)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 26)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 28)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 30-33)

    5.  Art. 46a der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97 in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Klausel enthält, nach der eine in diesem Staat bezogene Hinterbliebenenrente infolge der Erhöhung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen Altersrente gekürzt wird, nicht entgegensteht, sofern insbesondere die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.

      Hierbei ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass auch er der Anwendung einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wenn sie beim Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, oder – sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte – wenn sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

      (vgl. Randnrn. 34, 37, 47 und Tenor)

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    Rechtssache C-127/11

    Aldegonda van den Booren

    gegen

    Rijksdienst voor Pensioenen

    (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen)

    „Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Altersrente — Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags — Hinterbliebenenrente — Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Betrags“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. März 2013

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden — Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht — Ausschluss — Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht — Einbeziehung

      (Art. 267 AEUV)

    3. Soziale Sicherheit — Wandererwerbstätige — Leistungen — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Beschränkung des Höchstbetrags für das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente im Fall des Bezugs einer nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Hinterbliebenenrente — Regelung, die eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 46 und 46b)

    4. Soziale Sicherheit — Wandererwerbstätige — Leistungen — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Leistungsempfängern können Leistungen gleicher Art, die ihnen gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ausgezahlt werden, nicht entgegengehalten werden — Leistungen gleicher Art — Beurteilungskriterien — Hinterbliebenenrente und Altersrente — Leistungen unterschiedlicher Art

      (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 12 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 und Art. 46b Abs. 1)

    5. Soziale Sicherheit — Wandererwerbstätige — Leistungen — Nationale Antikumulierungsvorschriften — Kürzung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags der Hinterbliebenenrente aufgrund der Erhöhung der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Altersrente — Zulässigkeit — Voraussetzungen

      (Art. 45 AEUV; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 46a)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 21, 22)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 26)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 28)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 30-33)

    5.  Art. 46a der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97 in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Klausel enthält, nach der eine in diesem Staat bezogene Hinterbliebenenrente infolge der Erhöhung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen Altersrente gekürzt wird, nicht entgegensteht, sofern insbesondere die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.

      Hierbei ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass auch er der Anwendung einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wenn sie beim Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, oder – sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte – wenn sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

      (vgl. Randnrn. 34, 37, 47 und Tenor)

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