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Document 62011CJ0124

Leitsätze des Urteils

Verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Karen Dittrich u. a.

und

Jörg-Detlef Müller

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Nationale Regelung — Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 3 — Geltungsbereich — Begriff des Arbeitsentgelts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012

Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich – Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Art. 157 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3)

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe, die Beamten aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit dem Staat in Krankheitsfällen gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Art. 157 AEUV und damit die Richtlinie 2000/78 finden nämlich auf eine finanzielle Leistung wie eine Beamten in Krankheitsfällen gewährte Beihilfe Anwendung, nach der ein Teil der beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten und bestimmter Angehöriger erstattet werden und die während oder nach dem Dienstverhältnis entstandene Gesundheitskosten abdecken soll, wenn diese Leistung vom Staat als Arbeitgeber gezahlt wird.

(vgl. Randnrn. 36, 38-40, 43 und Tenor)

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Verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Karen Dittrich u. a.

und

Jörg-Detlef Müller

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Nationale Regelung — Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 3 — Geltungsbereich — Begriff des Arbeitsentgelts“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012

Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Geltungsbereich — Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen — Einbeziehung — Voraussetzungen

(Art. 157 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3)

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe, die Beamten aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit dem Staat in Krankheitsfällen gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Art. 157 AEUV und damit die Richtlinie 2000/78 finden nämlich auf eine finanzielle Leistung wie eine Beamten in Krankheitsfällen gewährte Beihilfe Anwendung, nach der ein Teil der beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten und bestimmter Angehöriger erstattet werden und die während oder nach dem Dienstverhältnis entstandene Gesundheitskosten abdecken soll, wenn diese Leistung vom Staat als Arbeitgeber gezahlt wird.

(vgl. Randnrn. 36, 38-40, 43 und Tenor)

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