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Document 62011CJ0098

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-98/11 P

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band“

    Leitsätze des Urteils

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Marke, die in der gesamten Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft hat

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

    Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke steht das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

    Eine Marke kann nach Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung nur zur Eintragung zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hat, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

    Wenn nicht dargetan worden ist, dass der angemeldeten Marke von Haus aus Unterscheidungskraft zukam, und diese Feststellung für das gesamte Unionsgebiet galt, muss diese Marke in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt haben.

    Der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke muss zwar für den Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, es ginge aber zu weit, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss.

    (vgl. Randnrn. 59-62)

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    Rechtssache C-98/11 P

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band“

    Leitsätze des Urteils

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Ausnahme — Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung — Marke, die in der gesamten Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft hat

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

    Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke steht das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

    Eine Marke kann nach Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung nur zur Eintragung zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hat, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

    Wenn nicht dargetan worden ist, dass der angemeldeten Marke von Haus aus Unterscheidungskraft zukam, und diese Feststellung für das gesamte Unionsgebiet galt, muss diese Marke in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt haben.

    Der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke muss zwar für den Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, es ginge aber zu weit, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss.

    (vgl. Randnrn. 59-62)

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