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Document 62011CJ0068
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-68/11
Europäische Kommission
gegen
Italienische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 1999/30/EG — Kontrolle der Umweltbelastung — Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012
Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Eindeutige Formulierung – Unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung
(Art. 258 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c)
Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 1999/30 – Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der für die PM10-Konzentrationen geltenden Grenzwerte zu gewährleisten – Überschreitung der 24-Stunden-Grenzwerte – Vertragsverletzung
(Richtlinie 1999/30, Art. 5 Abs. 1)
Vertragsverletzungsklage – Objektiver Charakter – Anlass der Vertragsverletzung – Keine Auswirkung
(Art. 258 AEUV)
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung – Höhere Gewalt – Voraussetzungen
(Art. 258 AEUV)
Der Gerichtshof kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind.
Wie sich insoweit insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, muss jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, wobei diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.
In Bezug auf eine Vertragsverletzungsklage genügt die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie gegebenenfalls des Zeitraums, in dem der Mitgliedstaat nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben soll, nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit. In einem solchen Fall kann die Kommission sich nicht darauf beschränken, geltend zu machen, es handele sich um einen aktuellen Verstoß und die Entscheidung des Gerichtshofs müsse sich auf die Gegenwart und nicht auf die Vergangenheit beziehen, ohne jedoch den betreffenden Zeitraum anzugeben.
(vgl. Randnrn. 49-54)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 55, 67)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 62, 63)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 64)
Rechtssache C-68/11
Europäische Kommission
gegen
Italienische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 1999/30/EG — Kontrolle der Umweltbelastung — Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012
Vertragsverletzungsklage — Klageschrift — Darlegung der Rügen und Klagegründe — Formerfordernisse — Eindeutige Formulierung — Unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung
(Art. 258 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c)
Umwelt — Luftverschmutzung — Richtlinie 1999/30 — Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der für die PM10-Konzentrationen geltenden Grenzwerte zu gewährleisten — Überschreitung der 24-Stunden-Grenzwerte — Vertragsverletzung
(Richtlinie 1999/30, Art. 5 Abs. 1)
Vertragsverletzungsklage — Objektiver Charakter — Anlass der Vertragsverletzung — Keine Auswirkung
(Art. 258 AEUV)
Mitgliedstaaten — Verpflichtungen — Verstoß — Rechtfertigung — Höhere Gewalt — Voraussetzungen
(Art. 258 AEUV)
Der Gerichtshof kann von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind.
Wie sich insoweit insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, muss jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, wobei diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.
In Bezug auf eine Vertragsverletzungsklage genügt die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie gegebenenfalls des Zeitraums, in dem der Mitgliedstaat nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben soll, nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit. In einem solchen Fall kann die Kommission sich nicht darauf beschränken, geltend zu machen, es handele sich um einen aktuellen Verstoß und die Entscheidung des Gerichtshofs müsse sich auf die Gegenwart und nicht auf die Vergangenheit beziehen, ohne jedoch den betreffenden Zeitraum anzugeben.
(vgl. Randnrn. 49-54)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 55, 67)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 62, 63)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 64)