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Document 62010TO0001(02)

    PPG und SNF / ECHA

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28‑30)

    2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde – Klage einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, die Unternehmen vertritt, die diesen Stoff erzeugen und einführen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 3, 7, 33, 34 Buchst. a, 57 Buchst. a und b und 59 und Anhang II Abschnitt 15) (vgl. Rn. 32, 35, 37‑39, 50‑53, 56‑60)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA, mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) Acrylamid (EG Nr. 201‑173‑7) als Stoff ermittelt wird, der die in Art. 57 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt

    Tenor

    Tenor

    1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) entstanden sind.

    3. SNF trägt die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

    4. Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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    Beschluss des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 24. Juni 2014 –

    PPG und SNF/ECHA

    (Rechtssache T‑1/10 RENV)

    „Nichtigkeitsklage — REACH — Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit“

    1. 

    Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Klage einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28‑30)

    2. 

    Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit — Kriterien — Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), mit der Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt wurde — Klage einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, die Unternehmen vertritt, die diesen Stoff erzeugen und einführen — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 3, 7, 33, 34 Buchst. a, 57 Buchst. a und b und 59 und Anhang II Abschnitt 15) (vgl. Rn. 32, 35, 37‑39, 50‑53, 56‑60)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA, mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) Acrylamid (EG Nr. 201‑173‑7) als Stoff ermittelt wird, der die in Art. 57 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. 

    Die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) entstanden sind.

    3. 

    SNF trägt die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

    4. 

    Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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