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Document 62010TJ0235
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Gemeinschaftsmarke
–
Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke
–
Absolute Eintragungshindernisse
–
Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 35-36)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.