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Document 62010TJ0131
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Eigenmittel der Europäischen Union – Zollrechtliche Bestimmungen – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Verwaltung der Zollkontingente – Zollkontingent, das an einem Sonntag, dem Tag, an dem die Zollstellen in einem Mitgliedstaat geschlossen sind, eröffnet und am selben Tag ausgeschöpft wird – Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers mit Sitz in diesem Mitgliedstaat von diesem ausgeschöpften Zollkontingent – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007, Art. 308a bis 308c) (vgl. Randnrn. 27-28)
2. Eigenmittel der Europäischen Union – Zollrechtliche Bestimmungen – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Verwaltung der Zollkontingente – Ausschluss eines Importeurs der Union von einem an einem Sonntag eröffneten Zollkontingent aufgrund der sonntäglichen Schließung der Zollstellen in dem Mitgliedstaat dieses Importeurs – Verletzung der Verpflichtung der Kommission, Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des gleichen und diskriminierungsfreien Zugangs zu dem Zollkontingent zu erlassen – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, Art. 247 und 247a, und Verordnung Nr. 975/2003 des Rates, Art. 7; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 214/2007, Art. 308a bis 308c) (vgl. Randnrn. 30-32, 35-38, 43-45)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 10005 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2009, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben auf Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Saupiquet trägt die Kosten.