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Document 62010CO0433

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Verwaltungsverfügung der Kommission über die Änderung eines von ihr mit einem Konsortium geschlossenen Vertrags – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 57‑63)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 69‑72, 119‑121)

3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht – Umfang der vom Gerichtshof auszuübenden Kontrolle der vom Gericht erlassenen Urteile (vgl. Randnrn. 76‑77)

4. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 87‑89)

5. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 99‑101)

6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 127)

7. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 128‑133)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010, Mauerhofer/Kommission (T‑515/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. September 2008 über die Verringerung der bezahlten Arbeitstage abgewiesen hat, die dem Rechtsmittelführer für die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen eines Sachverständigenvertrags (Vertrag MC/5043/025/001/2008 – „Value Chain Mapping Analysis“) angerechnet wurden, den er mit dem Verantwortlichen eines in Bosnien-Herzegowina aufgrund des Rahmenvertrags „EuropeAid/123314/C/SER/multi – Los 5 – Studien, Beurteilungen und Präsentationen auf dem Gebiet Handel, Unternehmen und regionale wirtschaftliche Integration“ durchgeführten Projekts geschlossen hatte – Fehlen einer anfechtbaren Handlung

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Mauerhofer trägt die Kosten.

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