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Document 62010CJ0621

Leitsätze des Urteils

Verbundene Rechtssachen C-621/10 und C-129/11

Balkan and Sea Properties ADSITS

und

Provadinvest OOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 73 und 80 Abs. 1 — Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen — Wert des Umsatzes — Nationale Rechtsvorschriften, wonach bei Transaktionen zwischen verbundenen Personen der Normalwert des Vorgangs die Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Mehrwertsteuer bildet“

Leitsätze des Urteils

  1. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Besteuerungsgrundlage — Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen — Umsatz zwischen verbundenen Personen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 80 Abs. 1)

  2. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Besteuerungsgrundlage — Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen — Umsatz zwischen verbundenen Personen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 80 Abs. 1)

  1.  Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes zwischen verbundenen Personen ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

    Nach der in Art. 73 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten allgemeinen Regel ist die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar. Indem Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 es in bestimmten Fällen erlaubt, den Normalwert des Umsatzes als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen, begründet er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 73 der Richtlinie 2006/112, die als solche eng auszulegen ist.

    (vgl. Randnrn. 43, 45, 52, Tenor 1)

  2.  Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem räumt den von einem Umsatz zwischen verbundenen Personen betroffenen Gesellschaften das Recht ein, sich unmittelbar auf diese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu widersetzen, die mit ihr unvereinbar sind. Ist dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts, die mit Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Einklang steht, nicht möglich, hat es alle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zuwiderlaufen.

    (vgl. Randnr. 62, Tenor 2)

Sus