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Document 62010CJ0620

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-620/10

Migrationsverket

gegen

Nurije Kastrati u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm – Migrationsöverdomstolen)

„Dublin-System — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats — Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Visums sind, das von dem nach dieser Verordnung ‚zuständigen Mitgliedstaat‘ ausgestellt wurde — Asylantrag, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem nach der genannten Verordnung zuständigen Staat gestellt wurde — Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat mit anschließender Rücknahme des Asylantrags — Rücknahme, bevor der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat — Rücknahme, durch die die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren beendet werden“

Leitsätze des Urteils

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist – Verordnung Nr. 343/2003 – Geltungsbereich

(Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 2 Buchst. c)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Rücknahme eines Asylantrags im Sinne ihres Art. 2 Buchst. c, die erfolgt, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, zur Folge hat, dass diese Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. In einem solchen Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die aufgrund dieser Rücknahme gebotenen Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen und in die Akte des Antragstellers eine entsprechende Notiz aufzunehmen.

Zieht der Asylbewerber nämlich seinen einzigen Asylantrag zurück, bevor der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat, kann der Hauptzweck der Verordnung Nr. 343/2003, d. h. die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden.

(vgl. Randnrn. 42, 49 und Tenor)

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Rechtssache C-620/10

Migrationsverket

gegen

Nurije Kastrati u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm – Migrationsöverdomstolen)

„Dublin-System — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats — Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Visums sind, das von dem nach dieser Verordnung ‚zuständigen Mitgliedstaat‘ ausgestellt wurde — Asylantrag, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem nach der genannten Verordnung zuständigen Staat gestellt wurde — Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat mit anschließender Rücknahme des Asylantrags — Rücknahme, bevor der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat — Rücknahme, durch die die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren beendet werden“

Leitsätze des Urteils

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Asylpolitik — Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist — Verordnung Nr. 343/2003 — Geltungsbereich

(Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 2 Buchst. c)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Rücknahme eines Asylantrags im Sinne ihres Art. 2 Buchst. c, die erfolgt, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, zur Folge hat, dass diese Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. In einem solchen Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die aufgrund dieser Rücknahme gebotenen Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen und in die Akte des Antragstellers eine entsprechende Notiz aufzunehmen.

Zieht der Asylbewerber nämlich seinen einzigen Asylantrag zurück, bevor der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat, kann der Hauptzweck der Verordnung Nr. 343/2003, d. h. die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden.

(vgl. Randnrn. 42, 49 und Tenor)

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