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Document 62010CJ0608

    Leitsätze des Urteils

    Verbundene Rechtssachen C-608/10, C-10/11, C-23/11

    Südzucker AG u. a.

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Landwirtschaft — Ausfuhrerstattungen — Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist — Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren“

    Leitsätze des Urteils

    1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen – Erstattungsanspruch des Inhabers der Ausfuhrlizenz – Abhängigkeit des Anspruchs von der Eintragung dieses Inhabers als Ausführer in Feld 2 der beim zuständigen Zollamt abgegebenen Ausfuhranmeldung

      (Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    2. Zollunion – Zollanmeldungen – Nachträgliche Prüfung – Überprüfung der Ausfuhranmeldung – Änderung des Namens des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld – Zulässigkeit – Pflichten der Zollbehörden

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 78 Abs. 1 und 3)

    3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen – Erstattungsanspruch des Inhabers der Ausfuhrlizenz – Nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragener Inhaber – Keine Möglichkeit der Zollbehörden, die Ausfuhrerstattung ohne vorherige Berichtigung der Anmeldung zu gewähren

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    4. Zollunion – Zollanmeldungen – Nachträgliche Prüfung – Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder des Kontrollexemplars T 5 durch das zuständige Ausfuhrzollamt – Bindender Charakter für das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt – Voraussetzungen – Dem vorlegenden Gericht obliegende Nachprüfung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 4 Nr. 5)

    5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen – Befugnis des für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zollamts, den Antrag auf Ausfuhrerstattung mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller nicht mit dem Ausführer der Erstattungserzeugnisse identisch sei – Nationales Recht, das keine Bindung an die vom Ausfuhrzollamt vorgenommene Berichtigung vorsieht – Ausschluss – Entscheidung des Ausfuhrzollamts, mit der dem Berichtigungsantrag stattgegeben und der Name des Ausführers wirksam berichtigt wird – Bindender Charakter für das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission, in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    1.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist.

      (vgl. Randnr. 44, Tenor 1)

    2.  Art. 78 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden verpflichtet sind:

      erstens zu prüfen, ob eine Überprüfung dieser Anmeldung als möglich anzusehen ist, insbesondere da die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat, und

      zweitens gegebenenfalls die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

      (vgl. Randnr. 52, Tenor 2)

    3.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Fall, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die Ausfuhrerstattung nicht gewähren können, ohne dass zuvor die Ausfuhranmeldung berichtigt wird.

      (vgl. Randnr. 56, Tenor 3)

    4.  Die Zollregelung der Union dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine „Entscheidung“ sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind.

      (vgl. Randnr. 67, Tenor 4)

    5.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Hat das zuständige Zollamt hingegen dem Berichtigungsantrag stattgegeben und den Namen des Ausführers wirksam berichtigt, ist das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an diese Entscheidung gebunden.

      (vgl. Randnr. 76, Tenor 5)

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    Verbundene Rechtssachen C-608/10, C-10/11, C-23/11

    Südzucker AG u. a.

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Landwirtschaft — Ausfuhrerstattungen — Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist — Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren“

    Leitsätze des Urteils

    1. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Voraussetzungen — Erstattungsanspruch des Inhabers der Ausfuhrlizenz — Abhängigkeit des Anspruchs von der Eintragung dieses Inhabers als Ausführer in Feld 2 der beim zuständigen Zollamt abgegebenen Ausfuhranmeldung

      (Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    2. Zollunion — Zollanmeldungen — Nachträgliche Prüfung — Überprüfung der Ausfuhranmeldung — Änderung des Namens des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld — Zulässigkeit — Pflichten der Zollbehörden

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 78 Abs. 1 und 3)

    3. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Voraussetzungen — Erstattungsanspruch des Inhabers der Ausfuhrlizenz — Nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragener Inhaber — Keine Möglichkeit der Zollbehörden, die Ausfuhrerstattung ohne vorherige Berichtigung der Anmeldung zu gewähren

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    4. Zollunion — Zollanmeldungen — Nachträgliche Prüfung — Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder des Kontrollexemplars T 5 durch das zuständige Ausfuhrzollamt — Bindender Charakter für das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt — Voraussetzungen — Dem vorlegenden Gericht obliegende Nachprüfung

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 4 Nr. 5)

    5. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Voraussetzungen — Befugnis des für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zollamts, den Antrag auf Ausfuhrerstattung mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller nicht mit dem Ausführer der Erstattungserzeugnisse identisch sei — Nationales Recht, das keine Bindung an die vom Ausfuhrzollamt vorgenommene Berichtigung vorsieht — Ausschluss — Entscheidung des Ausfuhrzollamts, mit der dem Berichtigungsantrag stattgegeben und der Name des Ausführers wirksam berichtigt wird — Bindender Charakter für das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt

      (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission, in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 7)

    1.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist.

      (vgl. Randnr. 44, Tenor 1)

    2.  Art. 78 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden verpflichtet sind:

      erstens zu prüfen, ob eine Überprüfung dieser Anmeldung als möglich anzusehen ist, insbesondere da die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat, und

      zweitens gegebenenfalls die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

      (vgl. Randnr. 52, Tenor 2)

    3.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Fall, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die Ausfuhrerstattung nicht gewähren können, ohne dass zuvor die Ausfuhranmeldung berichtigt wird.

      (vgl. Randnr. 56, Tenor 3)

    4.  Die Zollregelung der Union dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine „Entscheidung“ sowohl nach Art. 4 Nr. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind.

      (vgl. Randnr. 67, Tenor 4)

    5.  Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 90/2001 geänderten Fassung sowie die Zollregelung der Union sind dahin auszulegen, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Hat das zuständige Zollamt hingegen dem Berichtigungsantrag stattgegeben und den Namen des Ausführers wirksam berichtigt, ist das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an diese Entscheidung gebunden.

      (vgl. Randnr. 76, Tenor 5)

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