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Document 62010CJ0599

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-599/10

SAG ELV Slovensko a.s. u. a.

gegen

Úrad pre verejné obstarávanie

(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky)

„Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Vergabeverfahren — Nichtoffene Ausschreibung — Bewertung des Angebots — Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers, das Angebot zu erläutern — Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Nichtoffene Ausschreibung — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Bewerber zur Erläuterung des angesetzten Preises aufzufordern, so dass sie die Zusammensetzung ihrer Angebote darlegen können — Prüfung durch den nationalen Richter

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 55)

Art. 55 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern. Es ist allein Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten.

Die genannte Bestimmung steht dem Standpunkt eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der meint, er sei nicht verpflichtet, vom Bewerber eine Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu verlangen.

Art. 2 der Richtlinie 2004/18 steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich dazu auffordern kann, ihr Angebot zu erläutern, ohne allerdings irgendeine Änderung des Angebots zu verlangen oder zu akzeptieren. Bei der Ausübung des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber somit verfügt, hat er die verschiedenen Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte.

(vgl. Randnr. 45 und Tenor)

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Rechtssache C-599/10

SAG ELV Slovensko a.s. u. a.

gegen

Úrad pre verejné obstarávanie

(Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky)

„Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Vergabeverfahren — Nichtoffene Ausschreibung — Bewertung des Angebots — Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers, das Angebot zu erläutern — Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Nichtoffene Ausschreibung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Bewerber zur Erläuterung des angesetzten Preises aufzufordern, so dass sie die Zusammensetzung ihrer Angebote darlegen können – Prüfung durch den nationalen Richter

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 55)

Art. 55 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er gebietet, dass die nationale Regelung eine Bestimmung enthält, die im Wesentlichen vorsieht, dass, wenn ein Bewerber einen ungewöhnlich niedrigen Preis ansetzt, der öffentliche Auftraggeber ihn schriftlich auffordert, diesen zu erläutern. Es ist allein Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten.

Die genannte Bestimmung steht dem Standpunkt eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der meint, er sei nicht verpflichtet, vom Bewerber eine Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu verlangen.

Art. 2 der Richtlinie 2004/18 steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich dazu auffordern kann, ihr Angebot zu erläutern, ohne allerdings irgendeine Änderung des Angebots zu verlangen oder zu akzeptieren. Bei der Ausübung des Ermessens, über das der öffentliche Auftraggeber somit verfügt, hat er die verschiedenen Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte.

(vgl. Randnr. 45 und Tenor)

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