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Document 62010CJ0552
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-552/10 P
Usha Martin Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
und
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 121/2006 — Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in u. a. Indien — Beschluss 2006/38/EG — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 8 Abs. 9 — Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012
Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Preisverpflichtung – Verpflichtung in Bezug auf die Vorlage von Berichten und Verpflichtungsrechnungen – Verletzung durch den Wirtschaftsteilnehmer – Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Zulässigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Art. 5 Abs. 4 EUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 8)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 27, 29)
Im Fall einer nach Feststellung des Vorliegens von Dumping und Schädigung gemäß Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 von einem Ausführer gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtung ist die Ausübung der Kontrolle über die Verpflichtungen durch die Kommission von der Verlässlichkeit der Dokumente abhängig, die in Durchführung der vom betroffenen Ausführer eingegangenen Verpflichtung vorgelegt werden. Durch die Missachtung einer solchen Informationspflicht, die sich aus einer Verpflichtung ergibt, zerstört der Ausführer das Vertrauensverhältnis, das für die Zusammenarbeit erforderlich ist, die durch eine solche Verpflichtung begründet wird. Eine solche Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtung droht somit der Verpflichtung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Unter diesen Umständen sind die Informationspflichten von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Verpflichtungen, die es erlauben, die Anwendung von Antidumpingzöllen zu vermeiden.
Wenn ein Ausführer somit seine Verpflichtung nicht eingehalten hat, und zwar weder seine Pflicht, vierteljährlich Berichte über die nicht unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe der betroffenen Ware abzugeben, noch seine Pflicht, keine Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren auszustellen, ist die Kommission berechtigt, die Annahme der von diesem Ausführer unterschriebenen Verpflichtung zu widerrufen, ohne dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. In einem solchen Fall ist sie im Übrigen auch gehalten, dem Ausführer gemäß Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll aufzuerlegen.
(vgl. Randnrn. 35, 39)
Rechtssache C-552/10 P
Usha Martin Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
und
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 121/2006 — Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in u. a. Indien — Beschluss 2006/38/EG — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 8 Abs. 9 — Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012
Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung — Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Preisverpflichtung — Verpflichtung in Bezug auf die Vorlage von Berichten und Verpflichtungsrechnungen — Verletzung durch den Wirtschaftsteilnehmer — Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission — Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls — Zulässigkeit — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — Fehlen
(Art. 5 Abs. 4 EUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 8)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 27, 29)
Im Fall einer nach Feststellung des Vorliegens von Dumping und Schädigung gemäß Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 von einem Ausführer gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtung ist die Ausübung der Kontrolle über die Verpflichtungen durch die Kommission von der Verlässlichkeit der Dokumente abhängig, die in Durchführung der vom betroffenen Ausführer eingegangenen Verpflichtung vorgelegt werden. Durch die Missachtung einer solchen Informationspflicht, die sich aus einer Verpflichtung ergibt, zerstört der Ausführer das Vertrauensverhältnis, das für die Zusammenarbeit erforderlich ist, die durch eine solche Verpflichtung begründet wird. Eine solche Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtung droht somit der Verpflichtung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Unter diesen Umständen sind die Informationspflichten von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Verpflichtungen, die es erlauben, die Anwendung von Antidumpingzöllen zu vermeiden.
Wenn ein Ausführer somit seine Verpflichtung nicht eingehalten hat, und zwar weder seine Pflicht, vierteljährlich Berichte über die nicht unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe der betroffenen Ware abzugeben, noch seine Pflicht, keine Verpflichtungsrechnungen für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren auszustellen, ist die Kommission berechtigt, die Annahme der von diesem Ausführer unterschriebenen Verpflichtung zu widerrufen, ohne dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. In einem solchen Fall ist sie im Übrigen auch gehalten, dem Ausführer gemäß Art. 8 Abs. 9 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll aufzuerlegen.
(vgl. Randnrn. 35, 39)