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Document 62010CJ0527
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-527/10
ERSTE Bank Hungary Nyrt
gegen
Magyar Állam u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 5 Abs. 1 — Zeitlicher Geltungsbereich — Dingliche Klage in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat — Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet wurde — Beitritt des ersten Staates zur Europäischen Union — Anwendbarkeit“
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Zeitliche Geltung – Anerkennung einer Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – Entscheidung, die in einem Staat, der der Europäischen Union beigetreten ist, ab dem Zeitpunkt seines Beitritts Wirkungen entfaltet
(Beitrittsakte von 2003, Art. 2; Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 43)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Zeitliche Geltung – Dingliche Rechte Dritter – Vermögensgegenstände des Schuldners, die einem Insolvenzverfahren unterliegen und sich in einem anderen Staat befinden, der der Union nach Eröffnung dieses Verfahrens beigetreten ist – Anwendbarkeit der Verordnung – Voraussetzungen – Vermögensgegenstände, die sich zum Zeitpunkt seines Beitritts in diesem Staat befinden müssen
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 5 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 30, 33-36)
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er auf Insolvenzverfahren, die vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union eröffnet wurden, Anwendung findet, wenn sich dem Schuldner, einer insolventen Gesellschaft mit Sitz in einem alten Mitgliedstaat, gehörende Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, zum Zeitpunkt seines Beitritts in diesem neuen Mitgliedstaat befanden.
(vgl. Randnr. 46 und Tenor)
Rechtssache C-527/10
ERSTE Bank Hungary Nyrt
gegen
Magyar Állam u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 5 Abs. 1 — Zeitlicher Geltungsbereich — Dingliche Klage in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat — Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet wurde — Beitritt des ersten Staates zur Europäischen Union — Anwendbarkeit“
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Zeitliche Geltung — Anerkennung einer Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens — Entscheidung, die in einem Staat, der der Europäischen Union beigetreten ist, ab dem Zeitpunkt seines Beitritts Wirkungen entfaltet
(Beitrittsakte von 2003, Art. 2; Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 43)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Zeitliche Geltung — Dingliche Rechte Dritter — Vermögensgegenstände des Schuldners, die einem Insolvenzverfahren unterliegen und sich in einem anderen Staat befinden, der der Union nach Eröffnung dieses Verfahrens beigetreten ist — Anwendbarkeit der Verordnung — Voraussetzungen — Vermögensgegenstände, die sich zum Zeitpunkt seines Beitritts in diesem Staat befinden müssen
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 5 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 30, 33-36)
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er auf Insolvenzverfahren, die vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union eröffnet wurden, Anwendung findet, wenn sich dem Schuldner, einer insolventen Gesellschaft mit Sitz in einem alten Mitgliedstaat, gehörende Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, zum Zeitpunkt seines Beitritts in diesem neuen Mitgliedstaat befanden.
(vgl. Randnr. 46 und Tenor)